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Hospitation als Arzt oder Approbation
Wen betrifft diese Information
- Ärzte, die in Deutschland z.B. in einem Krankenhaus hospitieren möchten, um sich ggf. auf die Fachsprachenprüfung oder auf eine Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet vorzubereiten.
- Ärzte, die in Deutschland Approbation erlagen möchten, um eine ärztliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben zu können, und sich somit auf eine fachsprachliche bzw. fachliche Prüfung vorbereiten.
Eine Hospitation ist im Gegensatz zu einem Praktikum kein Beschäftigungsverhältnis, sondern ist gekennzeichnet durch das Sammeln von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb.
Ärztliche Tätigkeiten dürfen im Rahmen von Hospitationen und Approbationen nicht wahrgenommen werden. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten (dazu zählen auch Routinetätigkeiten wie Blutabnahmen, Wundverschluss, Assistenz bei Operationen oder die Untersuchung von Patienten) ohne Berufserlaubnis bzw. Approbation ist darüber hinaus strafbar.
Für Praktika siehe gesondertes Merkblatt. Zur Durchführung eines ärztlichen Praktikums ist bereits eine Berufserlaubnis erforderlich.
Welche Unterlagen sind vorzulegen
Diese Nachweise sind von der jeweiligen Visumkategorie abhängig und sind zusätzlich zu den Standardnachweisen vorzulegen:
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Unterschriebener Hospitationsvertrag (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
Der Vertrag muss Informationen zur Art der beabsichtigten Tätigkeit enthalten:
Der Vertrag sollte außerdem insbesondere die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten ausschließen bzw. eine kurze Beschreibung der Hospitation enthalten. |
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Zwischenbescheid / Defizitbescheid der Anerkennungsstelle / Approbationsbehörde (nicht lediglich die Eingangsbestätigung) (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
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Bestätigung der Anpassungsmaßnahme oder Kenntnisprüfung oder Sprachkursanmeldung (die Notwendigkeit dieser Maßnahme(n) muss sich aus dem Zwischenbescheid / Defizitbescheid ergeben) (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
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☐ |
Lückenloser Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache | Fassen Sie im Lebenslauf alle bisherigen Tätigkeiten, Ausbildungen und Abschlüsse bis zum aktuellen Bewerbungsdatum in einer Tabelle zusammen. |
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Hochschuldiplom UND notariell beglaubigte Übersetzung (englischsprachiger Abschluss muss nicht übersetzt werden) (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
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UND Nachweis der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses (Informationen zu Abschlussanerkennung und Nachweisoptionen finden Sie in unserem Merkblatt „Hinweise zur Abschlussanerkennung“.) |
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Anerkanntes B1-Sprachzertifikat (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
-Welche Zertifikate derzeit anerkannt sind, finden Sie auf der Webseite https://www.alte.org/Our-Full-Members. -Das Prüfungsdatum darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. |
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- mindestens 1.090 Euro pro Monat (inkl. vertragliche Leistungen) - Nachweis für den gesamten Aufenthalt |
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Einzahlung der erforderlichen Summe (abzüglich der vertraglich vereinbarten Leistungen) auf ein Sperrkonto in Deutschland (Nachweis) |
Informationen zur Eröffnung eines Sperrkontos finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. |
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ODER förmliche Verpflichtungserklärung der Eltern (ggf. auch anderen Personen) gem. §§ 66-68 AufenthG (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
Mit Vermerk „zur Hospitation“ und „Bonität nachgewiesen“. Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnort zuständige Ausländerbehörde. Die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung durch die Deutsche Botschaft Riga kann nur in Ausnahmefällen erfolgen.[1] |
[1] Die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung durch die Deutsche Botschaft Riga kann nur erfolgen, wenn wirklich keine andere Möglichkeit des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhaltes besteht und davon ausgegangen werden kann, dass eine Bonitätsprüfung positiv ausfällt und die Vollstreckbarkeit der Verpflichtungserklärung in Deutschland gegeben ist. Der Verpflichtungsgeber muss über Vermögen in Deutschland, z.B. über ein deutsches Konto verfügen, sodass die Bonität des Verpflichtungsgebers als „nachgewiesen“ bezeichnet werden kann.
Allgemeine Hinweise
Bitte beachten Sie:
- Die Visastelle kann aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens und der Gleichbehandlung aller Antragsteller nur Anträge in der erbetenen Form zur Bearbeitung annehmen.
- Das Einreichen unvollständiger Unterlagen kann zur Ablehnung führen.
- Unaufgefordert übersandte Unterlagen können Ihrem Visumantrag nicht zugeordnet werden.
- Alle Unterlagen, Merkblätter und Antragsformulare der Botschaft sind kostenlos.
- Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft
- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht.
- Bearbeitungsdauer liegt bei sechs bis zwölf Wochen, in Einzelfällen auch kürzer oder länger.
- Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.