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Hinweise zur Abschlussanerkennung

01.06.2024 - Artikel

Wen betreffen diese Hinweise?

- Diese Hinweise betreffen Arbeitnehmer mit einem ausländischen (nicht deutschen) Hochschul- oder Berufsabschluss, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen möchten und diese Beschäftigung einen anerkannten Abschluss erfordert.
- Auch ohne einen vergleichbaren ausländischen Abschluss besteht grundsätzlich die Möglichkeit, in Deutschland langfristig erwerbstätig zu werden (insbesondere in Ausbildungsberufen, als Spezial- und Führungskraft, als Forscher oder im Rahmen eines internationalen Personalaustausches). Wenn Sie jedoch über einen Abschluss verfügen, wird empfohlen, dessen Bewertung vorzunehmen (z.B. durch Anabin).
- Was ist Anabin: Anabin ist eine seit 1997 entwickelte Datenbank der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK), die Informationen zur Bewertung von ausländischen Bildungsnachweisen bereitstellt. Verantwortlich für die Datenaufnahme und -verwaltung ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn.

Reglementierte Berufe (Hochschul- und Berufsabschluss)

Informationen zu reglementierten Berufen (z.B. Ärzte, Apotheker, Lehrer etc.) finden sich in der Infothek der Bundesagentur für Arbeit und im Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Für die Aufnahme einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf ist zwingend eine Berufsausübungserlaubnis vorzulegen bzw. muss diese zugesagt sein. Die Berufsausübungserlaubnis umfasst die berufsrechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
In diesen Fällen ist es für die Aufnahme einer Beschäftigung nicht ausreichend, dass der Abschluss gleichwertig oder vergleichbar ist. Es ist ein Verfahren zur Erlangung der Berufsausübungserlaubnis durchzuführen.

Mit einem im Ausland erworbenen Abschluss kann die Berufserlaubnis nur erteilt werden, wenn die im Ausland absolvierte Ausbildung durch die zuständige Stelle als gleichwertig anerkannt wurde.
Das Anerkennungsverfahren ist in den jeweiligen Bundesländern angesiedelt. Die zuständige Stelle lässt sich im Anerkennungs-Finder ermitteln.
Somit ist bei reglementierten Berufen immer ein Anerkennungsverfahren durchzuführen, da dieses Teil des Verfahrens zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ist.

Qualifikationsnachweise

  • Hochschuldiplom oder ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung
  • UND Nachweis der Anerkennung des Abschlusses durch Bescheid (In der Regel erfolgt die Anerkennung mit der Entscheidung über die Berufsausübungserlaubnis.)
  • UND Berufsausübungserlaubnis

Berufsabschluss (nicht-reglementierte Berufe)

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Ausbildungsberuf setzt voraus, dass der ausländische Berufsabschluss als gleichwertig mit einem inländischen (deutschen) Ausbildungsberuf anerkannt wurde.
Die Anerkennung muss durch einen entsprechenden Bescheid der für die Anerkennung zuständigen Stelle in Deutschland nachgewiesen werden.
Das Anerkennungsverfahren ist in den jeweiligen Bundesländern angesiedelt. Die zuständige Stelle lässt sich im Anerkennungs-Finder ermitteln.
Für die Fälle, in denen der ausländische Berufsabschluss (noch) nicht vollständig anerkannt ist, bietet die Möglichkeit, durch in Deutschland zu absolvierende Qualifizierungsmaßnahmen eine volle Gleichwertigkeit bzw. die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis zu erreichen. Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen besteht die Möglichkeit, bis zu 12 Monate nach einem Arbeitsplatz zu suchen, zu dessen Ausübung die Qualifikation befähigt.

Qualifikationsnachweise

Hochschulabschluss (nicht-reglementierte Berufe)

Für die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung ist es erforderlich, dass der ausländische Hochschulabschluss anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
In den nicht-reglementierten Berufen ist ein Anerkennungsverfahren (siehe oben) nicht vorgesehen, hier wird die Vergleichbarkeit festgestellt (Anabin oder Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)).

Im Anerkennungs-Finder erfahren Sie, ob Ihr Beruf zu den reglementierten oder nicht reglementierten Berufen gehört.
Bei Hochschuldiplomen soll die Vergleichbarkeit der Datenbank Anabin entnommen werden. Zur Recherche in der Datenbank Anabin finden Sie im gesonderten Merkblatt „Hinweise zu ANABIN“ eine detaillierte Anleitung, wie Sie die erforderlichen Informationen zu Ihrem Hochschulabschluss abrufen können.
Kann die Vergleichbarkeit durch Anabin-Auswertung nicht abschließend eingeschätzt werden, ist ein Zeugnisbewertungsverfahren bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) durchzuführen.
Die Ausstellung einer Zeugnisbewertung dauert derzeit 30 – 90 Tage, im Zuge eines Verfahrens zur Erlangung der Blauen Karte EU in der Regel 10 Arbeitstage.

Qualifikationsnachweise

  • Hochschuldiplom
  • UND
    Nachweis der Vergleichbarkeit Ihres Studienabschlusses
    Auszug aus der Datenbank Anabin
    Auszug betreffend Ihre Hochschule, die mit „H+“ bewertet sein muss,
    UND
    Auszug betreffend Ihren konkreten Hochschulabschluss, der entweder als „entspricht“ oder „gleichwertig“ anzusehen sein muss.
Der Hochschulabschluss in Anabin muss nicht zwingend unter Ihrer Hochschule zu finden sein, wohl aber unter einer mit „H+“ bewerteten Hochschule innerhalb des Staates, in dem Sie den Abschluss erlangt haben.
Falls Ihr konkreter Abschluss oder Ihre Hoch-schule nicht in Anabin aufgeführt sind, oder Ihre Hochschule nicht mit „H+“ bewertet bzw. Ihr konkreter Abschluss nicht als „gleich-wertig“ oder „entspricht“ anzusehen ist:
Sie können die Aufnahme Ihres Abschlusses bzw. Ihrer Hochschule in Anabin veranlassen, indem Sie ein Zeugnisbewertungsverfahren bei der Zentralstelle für ausländisches Bil-dungswesen (ZAB) durchführen. (Nähere Informationen hier)
  • ODER
    Nachweis der Anerkennung des Studienabschlusses durch Bescheid über das Ergebnis des Zeugnisbewertungsverfahrens bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), Informationen hier

Informationsquellen:

  • Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
    ZSBA richtet sich an Fachkräfte, die im Ausland leben und von dort den Antrag auf Anerkennung stellen möchten. Die ZSBA ist ein unverbindliches Serviceangebot und trifft keine Entscheidung über die Anerkennung.
  • Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“
    Eine persönliche Erstberatung zur Anerkennung, aber auch zu allen Fragen der Einwanderung und Integration bietet die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ unter +49 30 1815 1111 an (bereit-gestellt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit).
  • Anerkennungsportal
    Dabei handelt es sich um das Anerkennungsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländi-scher Berufsqualifikationen. Zu finden ist dort vor allem der Anerkennungsfinder, der je nach beab-sichtigtem Beschäftigungsort die zuständige Stelle für die Anerkennung ermittelt.
  • Netzwerk IQ
    Die Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ bieten Informatio-nen zu den Verfahren der beruflichen Anerkennung und verweisen Anerkennungsinteressierte im In-land an die für ihr Anliegen zuständige Stelle. Weiterhin vermitteln bestimmte Beratungsstellen im Rahmen einer Qualifizierungsberatung die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, mit denen An-tragstellende Defizite in ihrer Ausbildung oder wesentliche Unterschiede ausgleichen können.
  • IHK FOSA
    Die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) ist das bundesweite Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern (IHK) zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse im Zuständigkeitsbereich der IHKs. Sie nimmt Anträge auf Anerkennung entgegen und vergleicht, inwieweit ausländische Berufsqualifikationen mit entsprechenden deutschen Berufsabschlüssen als gleich-wertig eingestuft werden können.

Weitere Links:

Portal der Bundesregierung (mit Möglichkeit der Beratung per Telefon, Chat oder Mail)
Informationen zu ausländischen Berufsbildungssystemen sind hier zu finden.
Übersicht der BA über Berufe, für die eine Berufsausübungserlaubnis benötigt wird

Informationen des BAMF zu akademischen Heilberufen

Informationen speziell für Pflegeausbildungen

Anabin Datenbank

Informationen zum Zeugnisbewertungsverfahren

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