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Visa und Einreise

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Hier finden Sie alle Informationen zu Visa und Einreise nach Deutschland

Wer darf ohne Visum einreisen?

Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Особи, які станом на 24.02.2022 року перебували в Україні, можуть зараз в’їжджати до Німеччини без візи і перебувати в Німеччині. Більше інформації можна знайти тут.

Unionsbürger (darunter lettische Staatsangehörige), EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz unterliegen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Visa für die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland sind nicht erforderlich. Bei längerfristigem Aufenthalt müssen lettische Staatsangehörige sich bei der zuständigen deutschen Meldebehörde anmelden.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde einholen.

Lettische Nichtbürger können visafrei im gesamten Schengenraum bis zu 90 Tage im Halbjahr reisen. Bei Erwerbstätigkeit oder längerfristigen Aufenthalten, muss vor Ausreise aus Lettland ein Visum und gegebenenfalls eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten, die mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einem Visum für den langfristigen Aufenthalt (Kategorie „D“) in Lettland leben, benötigen für Besuchsreisen nach Deutschland von bis zu 90 Tagen im Halbjahr kein Visum.

Wer im Besitz einer lettischen Aufenthaltskarte mit nachfolgenden Bestimmungen ist:

  • „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG: „Savienības pilsoņa ģimenes locekļa uzturēšanās atļauja“(Republic of Latvia residence permit for family members of EU Member States‘ nationals – card)
  • „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ gemäß Richtlinie 2003/109/EG: „Pastāvīgais iedzīvotājs — ES“

benötigt ebenfalls vor der Einreise eines längeren Aufenthalts von mehr als 90 Tagen pro Halbjahr und/oder für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kein Visum. Ausländer können unmittelbar nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland vorsprechen und einen Aufenthaltstitel beantragen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Nach einem Mindestaufenthalt von zwölf Monaten mit der Blauen Karte EU in Lettland ist der langfristige Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte EU muss nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Dies kann in aller Regel formlos (online) erfolgen. Die Erwerbstätigkeit gilt ab der Veranlassung der Ausstellung der deutschen Blauen Karte, d.h. dem Antrag bei der Ausländerbehörde als erlaubt. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Mobilität für Studierende, Forscherinnen und Forscher aus dem EU-Ausland (Drittstaatsangehörige): Drittstaatsangehörige, die sich zu Studien- oder Forschungszwecken in der EU aufhalten und bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates im Sinne der REST-Richtlinie (Richtlinie 2016/801 der Europäischen Union) besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen ohne deutschen Aufenthaltstitel auch in Deutschland studieren beziehungsweise forschen.

  • Studierende dürfen bis zu 360 Tage einen Teil des Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines multilateralen Programms absolvieren oder wenn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen gilt.
  • Forscherinnen und Forscher dürfen kurzfristig (Mobilität bis zu 180 Tage in 360 Tagen) oder langfristig (Mobilität ab 180 bis zu 360 Tage) im Bundesgebiet forschen, wenn eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer deutschen Forschungseinrichtung besteht.

Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel, wenn sie über eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgestellte Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zwecke des Studiums oder der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobilität verfügen (Richtlinie 2016/801/EU). Diese Bescheinigung wird auf Antrag der deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung vom BAMF ausgestellt. Bitte kontaktieren Sie Ihre Hochschule oder Ihre Forschungseinrichtung für nähere Informationen.

Forscherinnen und Forscher, die sich im Rahmen der langfristigen Mobilität über 180 Tage in Deutschland aufhalten wollen, müssen einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher stellen. Dies kann direkt bei der Ausländerbehörde erfolgen.

Nähere Angaben zum Verfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF):

https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/MobilitaetEU/MobilitaetStudent/mobilitaet-student-node.html

https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/MobilitaetEU/MobilitaetWissenschaftler/mobilitaet-wissenschaftler-node.html


Wer benötigt ein Visum?

Lettische Nichtbürger müssen bei Erwerbstätigkeit oder längerfristigen Aufenthalten vor Ausreise aus Lettland ein Visum und gegebenenfalls eine Arbeitserlaubnis beantragen, wenn sie zusätzlich zum lettischen Nichtbürger-Pass keine „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ gemäß Richtlinie 2003/109/EG („Pastāvīgais iedzīvotājs — ES“) besitzen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten sind grundsätzlich visumpflichtig. Das Visum kann bei der Deutschen Botschaft Riga beantragt werden, wenn eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für den langfristigen Aufenthalt (Kategorie „D“) für Lettland vorgelegt und der gewöhnliche Aufenthalt in Lettland nachgewiesen werden kann.

Staatsangehörige der Russischen Föderation, die sich in Lettland aufhalten, können ein Visum für die Einreise nach Deutschland bei der Deutschen Botschaft Riga beantragen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. rechtmäßigen Wohnsitz in Lettland haben. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

In vier Schritten zum Visum

Sie sollten mit der Vorbereitung Ihres Antrags beginnen, sobald Sie Pläne für Ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland haben. Das gesamte Visumverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Die benötigten Unterlagen sind entsprechend dem Aufenthaltszweck im Auslandsportal und in den Merkblättern im Bereich Downloads aufgelistet.

Welche Unterlagen bei Visa für sonstige Zwecke (z.B. Nachzug zum minderjährigen Kind, Au Pair, Schulbesuch, Freiwilliges Soziales Jahr, o.ä.) vorzulegen sind, erfragen Sie bitte im Einzelfall per E-Mail an die Adresse: visa@riga.diplo.de

Weitere Informationen können Sie im Visa-Navigator finden.

Antrag online stellen

Ihr Visum können Sie online über das Auslandsportal beantragen. Sie erhalten dort von uns eine Rückmeldung, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Sie können Dokumente direkt anpassen und korrigieren. Ihr Termin in der Auslandsvertretung verläuft danach schnell und effizient: Sie zeigen Ihre Originaldokumente, geben Ihre biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) ab und bezahlen die Gebühr.

Jetzt Antrag online im Auslandsportal stellen

Antrag in Papierform stellen

Alternativ beantragen Sie Ihr Visum in Papierform. Dafür benötigen Sie einen Termin bei der Deutschen Botschaft, welchen Sie unter www.riga.diplo.de/termin buchen können.

Beachten Sie, dass Sie die obengenannten Vorteile eines Online-Antrages bei der Beantragung in Papierform verlieren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine früheren Termine als die im Terminsystem angezeigten (auch nicht per Mail oder Telefon) vereinbart werden können. Es werden regelmäßig neue Termine freigeschaltet und stornierte Termine wieder zur Buchung zur Verfügung gestellt.

Persönliche Vorsprache

Für die Vorsprache erscheinen Sie bitte persönlich und pünktlich zu Ihrem vereinbarten Termin bei der Deutschen Botschaft. Dort werden Ihre vollständigen Antragsunterlagen sowie die Gebühr entgegengenommen, wir stellen Ihnen Fragen zur geplanten Reise und erfassen Ihr Foto und Ihre Fingerabdrücke.

Bei Minderjährigen ist die Vorsprache beider Elternteile oder Sorgeberechtigten, gemeinsam mit dem minderjährigen Kind, zur Antragstellung notwendig. Der Antrag muss von allen Sorgeberechtigten unterschrieben werden.

Die Botschaft prüft und entscheidet über Ihren Antrag. Dazu prüft sie, ob Ihr Antrag den rechtlichen Voraussetzungen genügt. Für diese Prüfung ist abhängig vom Reisezweck eine Bearbeitungsdauer von bis zu mehreren Monaten möglich.

Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen nach dem Bearbeitungsstand während der Bearbeitungszeit nur bei Angabe der Vorgangsnummer beantwortet werden können. Zudem werden nur Anfragen des Antragstellers selbst, seines gesetzlichen Vertreters oder eines schriftlich Bevollmächtigten beantwortet. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht.

Sobald die Auslandsvertretung über Ihren Antrag entschieden hat, wird sie sich mit Ihnen Zwecks der Abholung des Visums in Verbindung setzen. Bitte bringen Sie bei der Vorsprache Ihren Reisepass mit.

Bitte beachten Sie, dass die Abholung des Visums persönlich erfolgen muss. Sollten Sie aus wichtigen Gründen nicht persönlich kommen können, kann Ihr Pass zwecks Visumanbringung auch von einer von Ihnen bevollmächtigten Person vorgelegt werden. Hierzu ist eine schriftliche Bevollmächtigung erforderlich, die von Ihnen unterzeichnet wurde und den Bevollmächtigten genau bezeichnet (Familienname, Vorname, Geburtsdatum). Neben der Vorlage der schriftlichen Bevollmächtigung hat der/die Bevollmächtigte sein/ihr Ausweisdokument vorzulegen.

Downloads

Mit den folgenden Informationen und Merkblättern stellen Sie Ihren Antrag für ein langfristiges Visum mühelos selbst zusammen.

Gute Reise! Hinweise für Visuminhaber

Wenn alle Angaben auf Ihrem Visumetikett korrekt sind, steht Ihrer Reise nichts mehr im Weg. Bitte prüfen Sie dies, sobald Sie Ihren Pass wieder in den Händen halten. Fehler sollten Sie uns bitte sofort mitteilen, damit wir Ihnen ein neues Visum ausstellen können.

Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Anzahl der Aufenthaltstage und die Gültigkeitsdauer des Visums, also die Zeit, die Sie bis zum Erhalt Ihres inländischen Aufenthaltstitels haben.

Mit einem nationalen Visum („D-Visum“) und einem gültigen Reisedokument können Sie sich bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei bewegen.

Falls Ihre geplante Aufenthaltsdauer die Gültigkeitsdauer des Visums übersteigt, müssen Sie sich um einen inländischen Aufenthaltstitel bemühen und dafür direkt nach Einreise in Deutschland einen Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren.

Vergessen Sie auch nicht, sich bei der für Ihren Wohnort in Deutschland zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung anzumelden. Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einer Geldbuße führen. Weitere Informationen zur Meldepflicht finden Sie hier

Ablehnung eines Visumsantrags

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid.

Aus Datenschutzgründen dürfen die Gründe für die Ablehnung nur Ihnen selbst und nicht anderen Personen - wie zum Beispiel dem Einlader – mitgeteilt werden.

Wenn Sie der Ablehnung widersprechen möchten, können Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung bei der jeweiligen Auslandsvertretung tun (sog. Remonstration). Wenn eine andere Person für Sie remonstrieren soll, müssen Sie ihr eine Vollmacht ausstellen. Die Remonstration muss schriftlich, per Fax oder als unterschriebene Anlage per E-Mail erfolgen. Wird der Visumsantrag nach Remonstration und nochmaliger Überprüfung durch die Auslandsvertretung erneut abgelehnt, werden Ihnen die Gründe für die Ablehnung in einem Remonstrationsbescheid noch einmal schriftlich detaillierter mitgeteilt. Gegen den Remonstrationsbescheid kann Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.

Welche Informationen muss das Remonstrationsschreiben enthalten?

  1. Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben immer die Bearbeitungsnummer (die letzten 6 Ziffern des im Ablehnungsbescheid angegebenen Geschäftszeichens) an.
  2. Ebenfalls geben Sie bitte sämtliche Kontaktdaten an, unter denen Sie für Rückfragen erreichbar sind (Telefonnummer einschließlich Ortsvorwahl, Mobiltelefonnummer, Fax-Nummer, E-Mail-Adresse, vollständige Postadresse)
  3. In Ihrer Remonstration können Sie (noch einmal) darlegen, zu welchem Zweck Sie ein Visum beantragen und zusätzliche Unterlagen einreichen.
  4. Um unnötige Mehrarbeit zu vermeiden,

- senden Sie Ihre Remonstration bitte nur einmal an die Visastelle
- übersenden Sie bitte keine Unterlagen, die Sie bei der Visabeantragung bereits abgegeben haben
- warten Sie bitte auf den Anruf bzw. das Schreiben der Auslandsvertretung

Für das Remonstrationsverfahren kann zwar die Hilfe von Rechtsanwälten oder anderen Personen in Anspruch genommen werden, dies ist aber nicht zwingend notwendig.

Sie können auch nach einer Ablehnung jeder Zeit einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen.

Selbstauskunft – Einreisesperre

Um Informationen zu erhalten, welche Daten im Ausländerzentralregister (AZR) oder im Schengener Informationssystem (SIS) über Sie gespeichert sind, oder ob Sie eine Einreisesperre für Deutschland haben, können Sie einen Antrag auf Selbstauskunft stellen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier

Häufige Fragen zum Thema Visum

Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden. Vielen Dank!

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