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Arbeitsaufnahme (Nicht Blaue Karte EU)
Wenn betrifft diese Information
Arbeitnehmer, mit einem gleichwertigen oder vergleichbaren ausländischen Hochschul- oder Berufsabschluss (bei reglementierten Berufen: Berufsausübungserlaubnis zusätzlich erforderlich), die die Voraussetzungen einer Blauen Karte EU nicht erfüllen (siehe gesondertes Merkblatt „Blaue Karte EU“) und eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland ausüben wollen.
Arbeitnehmer, die im IT-Bereich tätig werden und in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Branche erlangt haben. Das vertraglich vereinbarte Gehalt muss mindestens 45.630 Euro brutto jährlich betragen. Die Gehaltsschwelle findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und die Einstellung zu den geltenden tariflichen Bedingungen erfolgt. Ein Hochschul- oder Berufsabschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich. IT-Spezialisten auf Hochschulniveau können eine Blaue Karte EU beantragen (siehe gesondertes Merkblatt „Blaue Karte EU“).
Arbeitnehmer in nicht reglementierten Berufen, mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung, die in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre lang erworben wurde und die zur geplanten Beschäftigung befähigt, UND einen Hochschulabschluss besitzen oder mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben. Eine Anerkennung des Hochschul- oder Berufsabschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich. Lediglich ist eine Bescheinigung der Zentralle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorzulegen, dass der ausländische Abschluss in dem Land staatlich anerkannt ist. Das vertraglich vereinbarte Gehalt muss mindestens 45.630 Euro brutto jährlich betragen. Die Gehaltsschwelle findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und die Einstellung zu den geltenden tariflichen Bedingungen erfolgt.
Zusätzliche Informationen können auch auf der Webseite www.make-it-in-germany.com abgerufen werden:
https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/arbeiten-fachkraefte
https://www.make-it-in-germany.com/pdf-visum-arbeiten-fachkraefte
Welche Unterlagen sind vorzulegen
Diese Nachweise sind von der jeweiligen Visumkategorie abhängig und sind zusätzlich zu den Standardnachweisen vorzulegen:
| Unterschriebener Arbeitsvertrag (und eine nicht beglaubigte Kopie) |
Der Vertrag/ Das Angebot muss Informationen zur Art der beabsichtigten Tätigkeit enthalten:
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ODER konkretes Arbeitsplatzangebot (und eine nicht beglaubigte Kopie) |
Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Bundesagentur für Arbeit
Lassen Sie dieses Formular bitte von einer zuständigen Person Ihrer zukünftigen Arbeitsstelle ausfüllen und reichen Sie es anschließend ein.
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Lückenloser Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache | Fassen Sie im Lebenslauf alle bisherigen Tätigkeiten, Ausbildungen und Abschlüsse bis zum aktuellen Bewerbungsdatum in einer Tabelle zusammen. |
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Hochschuldiplom ODER Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Ausbildungsdauer min. 2 Jahre) UND notariell beglaubigte Übersetzung (englischsprachiger Abschluss muss nicht übersetzt werden) (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
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UND Nachweis der Gleichwertigkeit/Vergleichbarkeit Ihres Abschlusses (Informationen zu Abschlussanerkennung und Nachweisoptionen finden Sie in unserem Merkblatt “Hinweise zur Abschlussanerkennung„) |
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| ☐ |
ODER (nur für IT-Bereich) Nachweise von mindestens zwei Jahren Berufserfahrung im IT-Bereich in den letzten fünf Jahren und notariell beglaubigte Übersetzung UND Nachweise von einschlägigen theoretischen Kenntnissen (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie, englischsprachige Nachweise müssen nicht übersetzt werden) |
Diese Nachweise können Sie z.B. durch vorherige Arbeitsverträge oder ein Arbeitsbuch nachweisen UND durch Vorlage der Nachweise von absolvierten Schulungen oder Prüfungen |
| ☐ |
ODER Nachweise von mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren, die zur geplanten Beschäftigung befähigt UND Hochschulabschluss oder Nachweis über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung. Der Abschluss muss in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt sein (Nachweis durch eine ZAB Bescheinigung, Informationen unter: www.kmk.org/zab.html). ODER ein Berufsabschluss, der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist (das Zertifikat soll einen Hinweis enthalten, dass das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) den Abschluss positiv geprüft hat). (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie, englischsprachige Nachweise müssen nicht übersetzt werden) |
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Mindestgehalt von 55.770,- € brutto im Jahr bzw. ein Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) und notariell beglaubigte Übersetzung (englischsprachige Nachweise müssen nicht übersetzt werden) |
Als Nachweis zusätzlicher Altersvorsorge kommen z.B. Ansprüche in einer gesetzlichen Rentenversicherung Ihres Herkunftslandes oder anderer Länder, private Renten- oder Lebensversicherungen oder Immobilien oder sonstiges Vermögen in Betracht. |
Allgemeine Hinweise
Bitte beachten Sie:
- Die Visastelle kann aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens und der Gleichbehandlung aller Antragsteller nur Anträge in der erbetenen Form zur Bearbeitung annehmen.
- Das Einreichen unvollständiger Unterlagen kann zur Ablehnung führen.
- Unaufgefordert übersandte Unterlagen können Ihrem Visumantrag nicht zugeordnet werden.
- Alle Unterlagen, Merkblätter und Antragsformulare der Botschaft sind kostenlos.
- Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft
- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht.
- Bearbeitungsdauer: Zwischen zwei und vier Wochen, in Einzelfällen auch kürzer oder länger.
- Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.