Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Chancenkarte
Was ist eine Chancenkarte?
Sie sind auf der Suche nach einem Arbeitsplatz in Deutschland?
Oder möchten Berufsqualifikationen anerkennen lassen um in Deutschland zu arbeiten?
Sie bringen mindestens einen Berufsabschluss oder einen Hochschulabschluss mit?
Sie sprechen Englisch oder Deutsch?
Dann ist die Chancenkarte eine Möglichkeit für Sie, in Deutschland einen Arbeitsplatz zu finden, ohne dass Sie bereits Deutsch sprechen müssen oder bereits eine Jobzusage haben.
Die Chancenkarte (ab 01.06.2024) ist eine neue Rechtsgrundlage im deutschen Aufenthaltsgesetz, um den gesteuerten Zugang zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu ermöglichen. Neben der Arbeitsplatzsuche ermöglicht sie auch die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland.
Wen betrifft diese Information
Personen, die in Deutschland oder im Ausland einen staatlich anerkannten, mindestens zweijährigen Berufsabschluss oder einen Hochschulabschluss erworben haben und sich nach Deutschland zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder selbständigen Tätigkeit oder zur Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen begeben.
Für eine Chancenkarten können sich Fachkräfte i.S.d. § 18 Abs. 3 AufenthG (anerkannter Hochschul- oder Berufsabschluss) qualifizieren, ohne auf das Punktesystem angewiesen zu sein (privilegierte Chancenkarte). Alle anderen Personen müssen ein Mindestmaß an Punkten erreichen und Mindestvoraussetzungen erfüllen (Chancenkarte für Nicht-Fachkräfte).
Die Chancenkarte kann zunächst für maximal ein Jahr (Such-Chancenkarte) mit der Möglichkeit der Verlängerung in Deutschland für maximal 2 weitere Jahre (Folge-Chancenkarte) erteilt werden. Die Chancenkarte kann in Deutschland durch eine Aufenthaltserlaubnis abgelöst werden.
Die Chancenkarte erlaubt die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunde/Woche (eine oder mehrere Teilzeitbeschäftigung(en), keine selbständige Tätigkeit) sowie die Möglichkeit der (vollwertigen) qualifizierten Probebeschäftigung bis zu jeweils 2 Wochen, die jedoch nicht den Hauptaufenthaltszweck darstellen dürfen.
Die Beantragung einer Chancenkarte direkt in der Bundesrepublik Deutschland ist nur möglich, wenn der Voraufenthalt im Inland aufgrund eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung erfolgt (z.B. Voraufenthalt zum Zwecke einer Anerkennungspartnerschaft oder zum Besuch eines Sprachkurses). Staatsangehörige des in § 41 I AufenthV genannten Personenkreises (Positivstaater) benötigen für eine direkte Beantragung in Deutschland keinen Voraufenthalt.
Zusätzliche Informationen können auch auf der Webseite www.make-it-in-germany.com abgerufen werden. Darüber hinaus können die Interessierte mit dem Tool „Self-Check: Chancenkarte“ von „Make it in Germany“ bereits vor der Antragstellung unverbindlich testen, ob sie die Kriterien für die Chancenkarte erfüllen bzw. genug Punkte erreichen.
Chancenkarte zur Jobsuche
Chancenkarte - was muss ich wissen?
„Chancenkarte auf einen Blick“
Erklärvideo „Wie bekomme ich die Chancenkarte?“
Digitalmagazin „Chancen – Arbeiten in Deutschland“
Welche Unterlagen sind vorzulegen
Diese Nachweise sind von der jeweiligen Visumkategorie abhängig und sind zusätzlich zu den Standardnachweisen vorzulegen:
|
- mindestens 1.091 Euro pro Monat - Nachweis für den gesamten Aufenthalt (max. 12 Monate). Für 12 Monate müssen eigene Mittel in Höhe von 13.092 Euro vorhanden sein. Sollten Sie weniger Mittel zur Verfügung haben, kann ein Visum für einen kürzeren Zeitraum beantragt werden. |
|
|
Eigenmittel: -Einzahlung der erforderlichen Summe (abzüglich der vertraglich vereinbarten Leistungen) auf ein Sperrkonto in Deutschland (Nachweis) ODER -Kontoauszüge einer lettischen oder einer deutschen Bank |
Informationen zur Eröffnung eines Sperrkontos finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. -Die Kontoauszüge müssen belegen, dass Sie genug Geld für Ihren gesamten Aufenthalt zur Verfügung haben. -Die nachzuweisenden Finanzmittel müssen sich auf eigenem Konto (nicht von Dritten!) und seit mindestens 90 Tagen vor Antragstellung befinden. -Der Nachweis erfolgt in Form der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung. |
|
ODER Nebenbeschäftigung -Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsangebot |
Aus dem Nachweis müssen die wöchentlichen Arbeitszeiten und der monatliche Verdienst hervorgehen. |
|
ODER Verpflichtungserklärung -förmliche Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
Mit Vermerk „Bonität nachgewiesen“ und „Arbeitsplatzsuche“. Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnort zuständige Ausländerbehörde. Die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung durch die Deutsche Botschaft Riga kann nur in Ausnahmefällen erfolgen.[1] |
[1] Die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung durch die Deutsche Botschaft Riga kann nur erfolgen, wenn wirklich keine andere Möglichkeit des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhaltes besteht und davon ausgegangen werden kann, dass eine Bonitätsprüfung positiv ausfällt und die Vollstreckbarkeit der Verpflichtungserklärung in Deutschland gegeben ist. Der Verpflichtungsgeber muss über Vermögen in Deutschland, z.B. über ein deutsches Konto verfügen, sodass die Bonität des Verpflichtungsgebers als „nachgewiesen“ bezeichnet werden kann.
| ☐ |
Hochschuldiplom ODER Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Ausbildungsdauer min. 2 Jahre) UND notariell beglaubigte Übersetzung (englischsprachiger Abschluss muss nicht übersetzt werden) (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
|
☐ |
UND Nachweis der Gleichwertigkeit/Vergleichbarkeit Ihres Abschlusses (Informationen zu Abschlussanerkennung und Nachweisoptionen finden Sie in unserem Merkblatt „Hinweise zur Abschlussanerkennung“.) |
| ☐ |
Hochschuldiplom ODER Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Ausbildungsdauer min. 2 Jahre) UND notariell beglaubigte Übersetzung (englischsprachiger Abschluss muss nicht übersetzt werden) (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
|
| ☐ |
Feststellung der (bedingten) Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Ausdruck aus der anabin-Datenbank für Ihren Hochschulabschluss mit „bedingt vergleichbar“ und Ihre Hochschule mit „H+“ oder „H+/-“) ODER Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), die die staatliche Anerkennung des Abschlusses bestätigt (Zeugnisbewertung), Informationen unter: https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung
Beim Berufsabschluss: Defizitbescheid / Teilanerkennungsbescheid der für die Prüfung zuständigen Stelle, Informationen unter: https://zab.kmk.org/de/dab ODER Bestätigung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) beim von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss |
|
|
☐ |
Nachweis Sprachkenntnisse | |
|
mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse auf Sprachniveau A1 ODER englische Sprachkenntnisse mindestens auf Sprachniveau B2 (Nachweis durch Sprachzertifikat im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
- Welche Zertifikate derzeit anerkannt sind, finden Sie auf der Webseite https://www.alte.org/Our-Full-Members. - Auch bei Herkunftsländern, in denen Englisch als Umgangs- oder Amtssprache gilt, muss ein Zertifikat vorgelegt werden. - Das Prüfungsdatum darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. |
|
|
☐ |
Weitere Nachweise für Punktesystem | |
|
Folgende mögliche Auswahlkriterien für die Punktevergabe sind:
|
||
Private Krankenversicherung (meist 'Incoming-Versicherung' genannt), die den gesamten Aufenthalt in Deutschland abdeckt. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite.
Allgemeine Hinweise
Bitte beachten Sie:
- Die Visastelle kann aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens und der Gleichbehandlung aller Antragsteller nur Anträge in der erbetenen Form zur Bearbeitung annehmen.
- Das Einreichen unvollständiger Unterlagen kann zur Ablehnung führen.
- Unaufgefordert übersandte Unterlagen können Ihrem Visumantrag nicht zugeordnet werden.
- Alle Unterlagen, Merkblätter und Antragsformulare der Botschaft sind kostenlos.
- Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft
- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht.
- Bearbeitungsdauer: Zwischen zwei und vier Wochen, in Einzelfällen auch kürzer oder länger.
- Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.