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Krankenversicherung im Visumverfahren
Personen, die im Rahmen der Familienzusammenführung, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zum Studium nach Deutschland einreisen wollen, benötigen bei Einreise einen den Bestimmungen des SGB V vergleichbaren andauernden privaten Krankenversicherungsschutz, sofern nicht bereits ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch für Personen, die sich nach Einreise nach Deutschland aller Voraussicht nach privat krankenversichern können und nicht gesetzlich versichert sein werden. Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach § 11 Abs. 1 – 3 SGB V Anspruch haben. Der Versicherungsvertrag muss unbefristet sein und darf keine Ablauf- oder Erlöschensklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten.
Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist je nach Versicherungsbedingungen meist nicht ausreichend. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen Ausschluss des Versicherungsschutzes enthalten, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Es obliegt Ihnen (ggf. unter Kenntlichmachung der relevanten Passage der Versicherungsbedingungen oder Vorlage einer Bestätigung des Versicherers) nachzuweisen, dass der Versicherungsschutz auch bei von vorneherein als längerfristig oder dauerhaft geplantem Aufenthalt in Deutschland besteht.
Eine lettische Reisekrankenversicherung, die häufig für die Beantragung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Lettland abgeschlossen wird, kann nicht akzeptiert werden. Solche Versicherungstarife beinhalten meistens eine Klausel, die einen Versicherungsschutz beim Verlust der lettischen Aufenthaltserlaubnis ausschließen.
Im Falle des Familiennachzuges kann der Nachweis dadurch erbracht werden, dass die Krankenversicherung des Familienangehörigen, zu dem Nachzug erfolgt, vorgelegt wird sowie ein Schreiben der Krankenversicherung, dass der Einreisende mit Einreise in die Familienversicherung aufgenommen wird.
Bei Erwerbstätigkeit muss der Versicherungsschutz bei Beginn des Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Hier kann der Nachweis auch durch Schreiben der Krankenkasse, dass der Einreisende ab Einreise bzw. Arbeitsaufnahme in die Krankenversicherung des Arbeitgebers aufgenommen wird, erfolgen.
Bei einem Vander-Elst-Visum muss der Versicherungsschutz den gesamten Aufenthalt in Deutschland abdecken und durch Vorlage der EVAK Karte nachgewiesen werden. Nähere Informationen zur EVAK Karte in englischer Sprache finden Sie hier.
Bei Studierenden muss entweder der Nachweis der Universität, dass eine Immatrikulation bereits erfolgt ist oder der Nachweis einer Krankenversicherung erbracht werden. Für Studierende gibt es bei gesetzlichen Krankenkassen entsprechende Angebote.
Informationen zu deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie zum Wechsel in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung aus der lettischen Krankenversicherung finden Sie in deutscher Sprache hier.
Der Gültigkeitszeitraum des Versicherungsschutzes sollte grundsätzlich die Gültigkeitsdauer des Visums abdecken. Erforderlich ist dies jedoch nur so lange, bis Sie nachweislich in Deutschland anderweitig versichert sind. Entsprechende auflösende Klauseln (etwa: „Versicherungsschutz endet mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung“) in Versicherungsverträgen können daher akzeptiert werden.
Bitte beachten Sie, dass der Beginn der Gültigkeit des Visums erst ab dem Tag erfolgen kann, für den Sie den Nachweis, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz in Deutschland besteht, erbracht haben.