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Information für Schutzsuchende aus der Ukraine

22.04.2022 - Artikel

Schutzsuchende aus der Ukraine finden Informationen gebündelt auf der zentralen Plattform www.germany4ukraine.de. Über diese Plattform kann in Kürze auch das Verfahren zum Erhalt eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz in Deutschland eingeleitet werden.

Aufgrund des Kriegs in der Ukraine können folgende Personen vorübergehenden Schutz in Deutschland für zunächst zwei Jahre erhalten:

1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, und ihre engsten Familienangehörigen;

2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und ihre engsten Familienangehörigen;

3. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren; und

4. Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

Visa zur Einreise nach Deutschland für Schutzsuchende aus der Ukraine

Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten.

Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass können visumfrei nach Deutschland einreisen. Auch ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Pass können jedoch derzeit visumfrei nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten. Dies gilt auch dann, wenn sie sich am 24.02.2022 vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber am 24.02.2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten. Dasselbe gilt für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und für Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.

Auch Drittstaatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die UkraineAufenthÜV in angepasster Fassung verlängert, die sonst am 31. August 2022 außer Kraft treten würde.

Von der Verlängerung profitieren bis zum 31.12.2024 aus der Ukraine nach Deutschland Geflüchtete. Jedoch ist der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland nur noch für 90 Tage möglich. Wer länger in Deutschland bleibt, muss sich während dieses Zeitraums an die zuständige Ausländerbehörde wenden. Auch nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, sind von dieser Regelung weiterhin wie bisher umfasst.

Drittstaatsangehörigen, die auf Grundlage eines ukrainischen Aufenthaltstitels in der Ukraine wohnhaft sind und deren Familienangehörige die ukrainische Staatsangehörigkeit haben, die sich aber am 24.02.2022 nicht in der Ukraine aufgehalten haben, wird die Kontaktaufnahme mit der Visastelle im Einzelfall empfohlen.

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