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Nachzug der Eltern und Schwiegereltern der Fachkraft (§ 36 Abs. 3 AufenthG)

11.06.2026 - Artikel

Ab dem 1. März 2024 können Fachkräfte auch ihre Eltern und – wenn die Ehegattin oder der Ehegatte auch dauerhaft im Bundesgebiet ansässig sind – Schwiegereltern zu sich holen, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erhalten.

Welche Unterlagen sind vorzulegen

Diese Nachweise sind von der jeweiligen Visumkategorie abhängig und sind zusätzlich zu den Standardnachweisen vorzulegen:

Urkunde über das Abstammungsverhältnis zwischen dem Antragssteller und der in Deutschland lebenden Person mit Apostille1und notariell beglaubigter Übersetzung

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

1 Eine Apostille wird nur für die Urkunden benötigt, die nicht in einem EU- oder EWR-Staat ausgestellt wurden.

Nicht beglaubigte Passkopie der Person, zu der der Familiennachzug begehrt wird

Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung der Person, zu der der Familiennachzug begehrt wird

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein und muss Angaben des Personenstands enthalten

Kopie des deutschen Aufenthaltstitels der Person, zu der der Familiennachzug begehrt wird, mit Ausstellungsdatum ab dem 1. März 2024

(nicht beglaubigt)

Nachweis wie man in Deutschland krankenversichert sein wird Bestätigung der gesetzlichen Krankenversicherung oder ein Angebot (kein Vertrag) der privaten Krankenversicherung). Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite.

Allgemeine Hinweise

Bitte beachten Sie:

  • Die Visastelle kann aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens und der Gleichbehandlung aller Antragsteller nur Anträge in der erbetenen Form zur Bearbeitung annehmen.
  • Das Einreichen unvollständiger Unterlagen kann zur Ablehnung führen.
  • Unaufgefordert übersandte Unterlagen können Ihrem Visumantrag nicht zugeordnet werden.
  • Alle Unterlagen, Merkblätter und Antragsformulare der Botschaft sind kostenlos.
  • Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht.
  • Bearbeitungsdauer: Zwischen zwei bis fünf Monate, in Einzelfällen auch kürzer oder länger.
  • Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.
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