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„Vander Elst“-Visa
Wenn betrifft diese Information
Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen für eine vorübergehende, zeitlich befristete Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. nach Deutschland) entsendet werden.
Nach den europäischen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit können Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (z.B. Lettland) Drittstaatsangehörige zur zeitlich befristeten Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. nach Deutschland) entsenden, ohne dass es hierzu einer Arbeitserlaubnis oder sonstigen beschäftigungsrechtlichen Genehmigung bedarf (sog. aktive Dienstleistungsfreiheit).
Hierbei ist jedoch nachfolgendes zu beachten:
Lettische Nichtbürger oder Drittstaatsangehörige, welche einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Lettland) besitzen, benötigen für eine vorübergehende Entsendung, egal welcher Dauer, ein Visum nach „Vander Elst“.
Hiervon ausgenommen sind Arbeitnehmer, welche lettische Nichtbürger oder Drittstaatsangehörige sind, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Lettland) die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß EU-Richtlinie 2003/109/EG besitzen und die für eine Firma in diesem Mitgliedstaat (hier: Lettland) eine vorübergehende Dienstleistung in Deutschland erbringen, die drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreitet. Sie sind vom Erfordernis der Beantragung eines Visums nach „Vander Elst“ befreit. Ist durch den langfristig Aufenthaltsberechtigten eine vorübergehende Dienstleistung von mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten beabsichtigt, ist ein Visum jedoch erforderlich.
In den oben genannten Fällen ist vor der Einreise ein Visumverfahren durchzuführen. Es wird ein „Visum nach Vander Elst“ erteilt, das ausdrücklich zur entsprechenden Erwerbstätigkeit in Deutschland für die Dauer der Dienstleistungserbringung berechtigt.
Firmeninterne Entsendungen, d.h. vorübergehende Einsätze bei einer Zweigstelle des Unternehmens in Deutschland, sind von dieser Regelung nicht erfasst. Bei drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern oder lettischen Nichtbürgern ist ebenfalls vor Entsendung ein Visum gem. § 10 BeschV (Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte) zu beantragen.
Zur Verdeutlichung siehe diese Grafik
Welche Unterlagen sind vorzulegen
Diese Nachweise sind von der jeweiligen Visumkategorie abhängig und sind zusätzlich zu den Standardnachweisen vorzulegen:
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Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag |
Das Formular finden Sie auf unserer Webseite, nur in deutscher oder englischer Sprache auszufüllen. |
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☐ |
Bei Tätigkeit als Berufskraftfahrer |
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| ☐ | sozialversicherungsrechtliche Nachweise | Information über die Sozialversicherungsbeiträge und –zeiten |
| ☐ |
A1 EU-Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
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| ☐ |
Werkvertrag zwischen Ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unternehmen (nicht beglaubigte Kopie) |
Werkvertrag, der die Angaben zu folgenden Punkten enthält:
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| ☐ |
Falls das lettische Unternehmen als Subunternehmer/Unterauftragsnehmer eingesetzt werden soll: Bestätigung / Einverständnis des Unternehmens in Deutschland, bei dem die Tätigkeit durchgeführt wird, dass ein entsprechender Untervertrag gestattet ist. (nicht beglaubigte Kopie) |
Beispiel: Unternehmen A hat einen Werkvertrag mit Unternehmen B. Das Unternehmen A schließt einen Vertrag mit dem lettischen Unternehmen ab, um seinen Vertrag mit Unternehmen B zu erfüllen. Unternehmen B bestätigt den Einsatz des lettischen Unternehmens als Subunternehmer, oder gibt sein generelles Einverständnis für den Einsatz von Subunternehmern. |
| Krankenversicherung in Form EVAK Karte | Die EVAK-Karte (Eiropas veselības apdrošināšanas karte) muss für die Dauer der Entsendung gültig sein. |
Allgemeine Hinweise
Bitte beachten Sie:
- Die Visastelle kann aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens und der Gleichbehandlung aller Antragsteller nur Anträge in der erbetenen Form zur Bearbeitung annehmen.
- Das Einreichen unvollständiger Unterlagen kann zur Ablehnung führen.
- Unaufgefordert übersandte Unterlagen können Ihrem Visumantrag nicht zugeordnet werden.
- Alle Unterlagen, Merkblätter und Antragsformulare der Botschaft sind kostenlos.
- Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft
- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht.
- Bearbeitungsdauer: Etwa ein bis zwei Wochen, in Einzelfällen auch kürzer oder länger.
- Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.