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Beschäftigung als Berufskraftfahrer

26.11.2025 - Artikel

Wenn betrifft diese Information

Personen, die im Bundesgebiet als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen angestellt werden.

Sollten Sie als Berufskraftfahrer für einen ausländischen Arbeitgeber lediglich für Transportfahrten ins Bundesgebiet einreisen (bis zu 90 Tage in 12 Monaten), so ist dieses Merkblatt für Sie nicht einschlägig.

Beschäftigungen, für die lediglich eine Fahrerlaubnis der Klasse B und ggf. ein Personenbeförderungsschein erforderlich sind, sind von dieser Regelung nicht erfasst. Visa für solche Beschäftigungen können aber unter den Voraussetzungen für nicht hochqualifizierte Fachkräfte erteilt werden. Dafür ist das Merkblatt „Arbeitsaufnahme (Nicht Blaue Karte EU)“ einschlägig.

Welche Unterlagen sind vorzulegen

Diese Nachweise sind von der jeweiligen Visumkategorie abhängig und sind zusätzlich zu den Standardnachweisen vorzulegen:

Unterschriebener Arbeitsvertrag

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Der Vertrag / Das Angebot muss Informationen zur Art der beabsichtigten Tätigkeit enthalten:

  • Dauer der Tätigkeit
  • Arbeitsort
  • Vergütung und
  • Arbeitszeit

ODER

konkretes Arbeitsplatzangebot (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

EU- oder EWR-Fahrererlaubnis mit Eintragung der Schlüsselzahl 95

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

ODER

Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung Nr. 1072/2009 mit Übersetzung erstellt durch einen öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

ODER

Fahrerqualifizierungsnachweis aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Unterschriebener Arbeitsvertrag

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Der Vertrag / Das Angebot muss Informationen zur Art der beabsichtigten Tätigkeit enthalten:

  • Dauer der Tätigkeit
  • Arbeitsort
  • Vergütung und
  • Arbeitszeit

Der Arbeitsvertrag muss zur Teilnahme an Maßnahme zur Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation verpflichten.

Die Arbeitsbedingungen müssen vertraglich so gestaltet sein, dass die Qualifikation in 15 Monaten erworben werden kann.

ODER

konkretes Arbeitsplatzangebot (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Konkretes Arbeitsplatzangebot für anderweitige Beschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahmen

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Zum Beispiel: Tätigkeit im Lager, in der Werkstatt, als Beifahrer.

Die Arbeitsbedingungen müssen vertraglich so gestaltet sein, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikation in 15 Monaten erreicht werden können. In der Regel wird es sich daher um eine Teilzeitbeschäftigung handeln.

Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Bundesagentur für Arbeit für die anderweitige Beschäftigung (zusätzlich zum Punkt 7) Lassen Sie dieses Formular bitte von einer zuständigen Person Ihrer zukünftigen Arbeitsstelle ausfüllen und reichen Sie es anschließend ein.
EU- oder EWR-Fahrererlaubnis (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)
Darstellung, wie die Grundqualifikation erlangt werden soll. Dies betrifft auch die Teilnahme an Sprachkursen. Anmeldebestätigung für einen Kurs in Deutschland (Erwerb der Grundqualifikation und der deutschen Sprachkenntnisse)

Unterschriebener Arbeitsvertrag

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Der Vertrag/ Das Angebot muss Informationen zur Art der beabsichtigten Tätigkeit enthalten:

  • Dauer der Tätigkeit
  • Arbeitsort
  • Vergütung und
  • Arbeitszeit

Der Arbeitsvertrag muss zur Umschreibung des Führerscheins verpflichten.

Die Arbeitsbedingungen müssen vertraglich so gestaltet sein, dass die Fahrerlaubnis in 15 Monaten erreicht werden kann. Zusätzlich muss der Arbeitsvertrag eine Erklärung für die anderweitige Beschäftigung enthalten, falls die Umschreibung innerhalb von 6 Monaten nicht erlangt wird.

ODER

konkretes Arbeitsplatzangebot

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Darstellung, wie die deutsche Fahrerlaubnis erlangt werden soll[1] Ausbildungsvertrag mit einer Fahrschule in Deutschland

EU- oder EWR-Fahrererlaubnis mit Eintragung der Schlüsselzahl 95

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

ODER

Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung Nr. 1072/2009 mit Übersetzung erstellt durch einen öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

ODER

Fahrerqualifizierungsnachweis aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Ausländischer Führerschein nebst Übersetzung

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Die Übersetzung muss von einem öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer gefertigt werden. Nähere Angaben hierzu können dem Merkblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr entnommen werden.


[1] Drittstaatsangehörige, die über einen Führerschein aus einem Drittstaat verfügen, der in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist, müssen keinen Ausbildungsvertrag mit einer Fahrschule vorlegen.

Unterschriebener Arbeitsvertrag

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Der Vertrag/ Das Angebot muss Informationen zur Art der beabsichtigten Tätigkeit enthalten:

  • Dauer der Tätigkeit
  • Arbeitsort
  • Vergütung und
  • Arbeitszeit

Personen, die die (beschleunigte) Grundqualifikation noch nicht absolviert haben, müssen dies in Deutschland innerhalb der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts nachholen.

Der Arbeitsvertrag muss daher zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und der (beschleunigten) Grundqualifikation verpflichten.

Die Arbeitsbedingungen müssen vertraglich so gestaltet sein, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikation in 15 Monaten erreicht werden können. In der Regel wird es sich daher um eine Teilzeitbeschäftigung handeln.

ODER

konkretes Arbeitsplatzangebot

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Konkretes Arbeitsplatzangebot für anderweitige Beschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahmen

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Zum Beispiel: Tätigkeit im Lager, in der Werkstatt, als Beifahrer.

Die Arbeitsbedingungen müssen vertraglich so gestaltet sein, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikation in 15 Monaten erreicht werden können. In der Regel wird es sich daher um eine Teilzeitbeschäftigung handeln.

Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Bundesagentur für Arbeit für die anderweitige Beschäftigung (zusätzlich zum Punkt 7) Lassen Sie dieses Formular bitte von einer zuständigen Person Ihrer zukünftigen Arbeitsstelle ausfüllen und reichen Sie es anschließend ein.

Nachweis für anstehende Qualifikation

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Dies betrifft auch die Teilnahme an Sprachkursen.

In Form einer:

  • Anmeldebestätigung für einen Kurs in Deutschland (Erwerb der Grundqualifikation und der deutschen Sprachkenntnisse)
  • Ausbildungsvertrag mit einer Fahrschule in Deutschland (Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis)[1]

Nachweis der Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer im Heimatland

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Die Übersetzung muss von einem öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer gefertigt werden. Nähere Angaben hierzu können dem Merkblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr entnommen werden


[1] Drittstaatsangehörige, die über einen Führerschein aus einem Drittstaat verfügen, der in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist, müssen keinen Ausbildungsvertrag mit einer Fahrschule vorlegen.

Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Bundesagentur für Arbeit Lassen Sie diese Formulare bitte von einer zuständigen Person Ihrer zukünftigen Arbeitsstelle ausfüllen und reichen Sie sie anschließend ein.
Zusatzblatt C der Bundesagentur für Arbeit

Lückenloser Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache

Fassen Sie im Lebenslauf alle bisherigen Tätigkeiten, Ausbildungen und Abschlüsse bis zum aktuellen Bewerbungsdatum in einer Tabelle zusammen.

Mindestgehalt von 55.770,- € brutto im Jahr bzw. ein Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) UND notariell beglaubigte Übersetzung (englischsprachige Nachweise müssen nicht übersetzt werden) Als Nachweis zusätzlicher Altersvorsorge kommen z.B. Ansprüche in einer gesetzlichen Rentenversicherung Ihres Herkunftslandes oder anderer Länder, private Renten- oder Lebensversicherungen oder Immobilien oder sonstiges Vermögen in Betracht.

Allgemeine Hinweise

Bitte beachten Sie:

  • Die Visastelle kann aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens und der Gleichbehandlung aller Antragsteller nur Anträge in der erbetenen Form zur Bearbeitung annehmen.
  • Das Einreichen unvollständiger Unterlagen kann zur Ablehnung führen.
  • Unaufgefordert übersandte Unterlagen können Ihrem Visumantrag nicht zugeordnet werden.
  • Alle Unterlagen, Merkblätter und Antragsformulare der Botschaft sind kostenlos.
  • Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht.
  • Bearbeitungsdauer: Zwischen drei bis fünf Wochen, in Einzelfällen auch kürzer oder länger.
  • Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.
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