Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Elternnachzug zu minderjährigen Kindern

02.06.2026 - Artikel

Welche Unterlagen sind vorzulegen

Diese Nachweise sind von der jeweiligen Visumkategorie abhängig und sind zusätzlich zu den Standardnachweisen vorzulegen:

Geburtsurkunde mit Apostille[1] und notariell beglaubigter Übersetzung

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

[1]Eine Apostille wird nur für die Urkunden benötigt, die nicht in einem EU- oder EWR-Staat ausgestellt wurden.

Passkopie des in Deutschland lebenden Kindes

Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung des Kindes in Deutschland

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein und muss Angaben des Personenstands enthalten.
Kopie des deutschen Aufenthaltstitels des Kindes (nicht beglaubigt)

ODER

Schwangerschaftsbescheinigung, falls das Kind noch nicht geboren ist

Aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Der Nachweis über die Sorgerechtslage ist erforderlich, wenn der nachziehende Elternteil in die Geburtsurkunde des Kindes nicht eingetragen ist.

Nachweise über die Sorgerechtslage mit Apostille1 und notariell beglaubigter Übersetzung (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie), d.h.

- Bescheinigung über die Eintragung des Vaters nach Angaben der Mutter ODER

- Sorgerechtsgerichtsbeschluss

1 Eine Apostille wird nur für die Urkunden benötigt, die nicht in einem EU- oder EWR-Staat ausgestellt wurden.

Diese Nachweise sind nur zu erbringen, wenn sie zutreffen.

Heiratsurkunde mit Apostille[1] und notariell beglaubigter Übersetzung

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

[1]Eine Apostille wird nur für die Urkunden benötigt, die nicht in einem EU- oder EWR-Staat ausgestellt wurden.

Passkopie des in Deutschland lebenden Elternteils

Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung des Elternteils in Deutschland

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein und muss Angaben des Personenstands enthalten.
Kopie des deutschen Aufenthaltstitels des Elternteils in Deutschland (nicht beglaubigt)

Allgemeine Hinweise

Bitte beachten Sie:

  • Die Visastelle kann aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens und der Gleichbehandlung aller Antragsteller nur Anträge in der erbetenen Form zur Bearbeitung annehmen.
  • Das Einreichen unvollständiger Unterlagen kann zur Ablehnung führen.
  • Unaufgefordert übersandte Unterlagen können Ihrem Visumantrag nicht zugeordnet werden.
  • Alle Unterlagen, Merkblätter und Antragsformulare der Botschaft sind kostenlos.
  • Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht.
  • Bearbeitungsdauer: Zwischen zwei bis fünf Monate, in Einzelfällen auch kürzer oder länger.
  • Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.
nach oben