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Ehegatten- bzw. Partnernachzug zu einem Ausländer (nicht zu einem Unionsbürger)

08.05.2026 - Artikel

Bitte beachten Sie:

Sofern Ihr/e in Deutschland lebende/r Ehepartner/-in (Referenzperson) zwar über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, aber noch nicht länger als zwei Jahre in Deutschland lebt und Ihre Ehe erst nach Einreise der Referenzperson in das Bundesgebiet geschlossen wurde, ist ein Familiennachzug von Ehegatten vor Ablauf der zwei Jahre grundsätzlich nicht möglich. Trifft diese Konstellation auf Sie zu, wenden Sie sich bitte VOR möglicher Beantragung eines Visums zum Familiennachzug an die Botschaft, um eventuelle Ausnahmen zu prüfen.

Ausnahmen gelten nur für Inhaber der in § 30 Absatz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltstitel.

Welche Unterlagen sind vorzulegen

Diese Nachweise sind von der jeweiligen Visumkategorie abhängig und sind zusätzlich zu den Standardnachweisen vorzulegen:

Heiratsurkunde mit Apostille[1] oder Nachweis der eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft und notariell beglaubigter Übersetzung

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

[1]Eine Apostille wird nur für die Urkunden benötigt, die nicht in einem EU- oder EWR-Staat ausgestellt wurden.

Passkopie des in Deutschland lebenden Ehepartners / eingetragenen Lebenspartner

Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung des Ehepartners / eingetragenen Lebenspartner in Deutschland

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein und muss Angaben des Personenstands enthalten.
Kopie des deutschen Aufenthaltstitels (nicht beglaubigt)

Bei Nachzug zu einer Fachkraft (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG) sind keine Sprachkenntnisse nachzuweisen.

Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat A1, Start Deutsch1)

(im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)

- Welche Zertifikate derzeit anerkannt sind, finden Sie auf der Webseite https://www.alte.org/Our-Full-Members.

- Das Prüfungsdatum darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.

- Ausnahme vom Erfordernis der Sprachkenntnisse entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug“

Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland ist durch geeignete Unterlagen der Referenzperson nachzuweisen: zB Einstellungsbestätigung, Beschäftigungsbescheinigung, Gehaltsabrechnungen, Nachweis über die selbständige Tätigkeit, Vermögens-/Einkommensnachweise bei Nachzug zu Nichterwerbstätigen.

Bei Nachzug im zeitlichen Zusammenhang, innerhalb von 6 Monaten nach Visumerteilung an die Referenzperson, ist kein Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen.

Nachweis über ausreichenden Wohnraum: Miet- oder Kaufverträge (mit Fläche und Kosten)

Bei Nachzug im zeitlichen Zusammenhang, innerhalb von 6 Monaten nach Visumerteilung an die Referenzperson, ist kein Nachweis zum ausreichenden Wohnraum zu erbringen.

Allgemeine Hinweise

Bitte beachten Sie:

  • Die Visastelle kann aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens und der Gleichbehandlung aller Antragsteller nur Anträge in der erbetenen Form zur Bearbeitung annehmen.
  • Das Einreichen unvollständiger Unterlagen kann zur Ablehnung führen.
  • Unaufgefordert übersandte Unterlagen können Ihrem Visumantrag nicht zugeordnet werden.
  • Alle Unterlagen, Merkblätter und Antragsformulare der Botschaft sind kostenlos.
  • Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht.
  • Bearbeitungsdauer: Zwischen zwei bis fünf Monate, in Einzelfällen auch kürzer oder länger.
  • Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.
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