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Austauschstudenten (Erasmus)
Ausländische Studenten, die bereits in Lettland an einer Hochschule immatrikuliert sind und für maximal 360 Tage an einer deutschen Hochschule studieren möchten, benötigen keinen Aufenthaltstitel, wenn sie über eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgestellte Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zwecke des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilität verfügen (Richtlinie 2016/801/EU).
Diese Bescheinigung wird auf Antrag der deutschen Hochschule vom BAMF ausgestellt.
Bitte kontaktieren Sie Ihre Hochschule für nähere Informationen.
Sollte diese Bescheinigung nicht durch die Hochschule beantragt werden können, können Sie ein Visum bei der Botschaft beantragen.
Welche Unterlagen sind vorzulegen
Diese Nachweise sind von der jeweiligen Visumkategorie abhängig und sind zusätzlich zu den Standardnachweisen vorzulegen:
| ☐ |
Studienbescheinigung der lettischen Universität (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
| ☐ |
Zulassungsbescheid der deutschen Universität (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
| ☐ |
Bescheinigung der Hochschule, dass die Bescheinigung nicht beantragt werden kann (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
| Lückenloser Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache | Fassen Sie im Lebenslauf alle bisherigen Tätigkeiten, Ausbildungen und Abschlüsse bis zum aktuellen Bewerbungsdatum in einer Tabelle zusammen. |
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Nachweis über Kenntnisse der Unterrichtssprache (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
In der Regel durch ein Sprachzertifikat (kann in Ausnahmefällen entfallen). Welche Zertifikate derzeit anerkannt sind, finden Sie auf der Webseite https://www.alte.org/Our-Full-Members. Das Prüfungsdatum darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. |
| mindestens 992 Euro pro Monat | |
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Einzahlung der erforderlichen Summe auf ein Sperrkonto in Deutschland (Nachweis) |
Informationen zur Eröffnung eines Sperrkontos finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. |
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ODER Stipendienbescheid (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
Der Bescheid muss Hinweise über die Dauer, Höhe, Umfang und Herkunft der Mittel für das Stipendium enthalten. Bitte beachten Sie, dass gegebenenfalls dennoch ein Sperrkonto eröffnet werden muss. Falls Ihnen der Stipendienbescheid nur per E-Mail zugeschickt wurde: Ausdruck des Bescheides UND der E-Mail, mit welcher der Bescheid übersandt wurde |
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ODER förmliche Verpflichtungserklärung der Eltern (ggf. auch anderen Personen) gem. §§ 66-68 AufenthG (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) |
Mit Vermerk „zum Studium“ und „Bonität nachgewiesen“. Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnort zuständige Ausländerbehörde. Die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung durch die Deutsche Botschaft Riga kann nur in Ausnahmefällen erfolgen.[1] |
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ODER Kontoauszüge einer lettischen oder einer deutschen Bank |
-Die Kontoauszüge müssen belegen, dass Sie genug Geld für Ihren gesamten Aufenthalt zur Verfügung haben. -Die nachzuweisenden Finanzmittel müssen sich auf eigenem Konto (nicht von Dritten!) und seit mindestens 90 Tagen vor Antragstellung befinden. -Der Nachweis erfolgt in Form der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung. |
[1] Die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung durch die Deutsche Botschaft Riga kann nur erfolgen, wenn wirklich keine andere Möglichkeit des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhaltes besteht und davon ausgegangen werden kann, dass eine Bonitätsprüfung positiv ausfällt und die Vollstreckbarkeit der Verpflichtungserklärung in Deutschland gegeben ist. Der Verpflichtungsgeber muss über Vermögen in Deutschland, z.B. über ein deutsches Konto verfügen, sodass die Bonität des Verpflichtungsgebers als „nachgewiesen“ bezeichnet werden kann.
Allgemeine Hinweise
Bitte beachten Sie:
- Die Visastelle kann aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens und der Gleichbehandlung aller Antragsteller nur Anträge in der erbetenen Form zur Bearbeitung annehmen.
- Das Einreichen unvollständiger Unterlagen kann zur Ablehnung führen.
- Unaufgefordert übersandte Unterlagen können Ihrem Visumantrag nicht zugeordnet werden.
- Alle Unterlagen, Merkblätter und Antragsformulare der Botschaft sind kostenlos.
- Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft
- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht.
- Bearbeitungsdauer: Zwischen zwei und vier Wochen, in Einzelfällen auch kürzer oder länger.
- Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.