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Working Holiday

12.02.2026 - Artikel

Wenn betrifft diese Information

Deutschland hat mit Argentinien, Australien, Neuseeland, Japan, der Republik Korea, der Sonderverwaltungsregion Hongkong, Taiwan, Chile, Israel, Brasilien und Uruguay Vereinbarungen bzw. gemeinsame Erklärungen über „Working Holiday“-Aufenthalte und mit Andorra und Kanada zur Jugendmobilität (Youth Mobility Agreement) geschlossen.

Die Programme sollen jungen Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren (bzw. bei Kanada bis 35 Jahren, bei Republik Korea bis 34 Jahren) die Möglichkeit geben, Einblick in Kultur und Alltagsleben des jeweils anderen Landes zu erhalten. Der Aufenthalt kann auch persönliche Erfahrungen vermitteln, um sich anschließend für die Aufnahme eines Studiums in Deutschland zu entscheiden. Sie ermöglichen Aufenthalte von bis zu zwölf Monaten. Zur ergänzenden Finanzierung des Aufenthalts können Ferienjobs angenommen werden. Es ist nicht gestattet, mit unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern zu reisen, wenn diese über keinen eigenen Aufenthaltstitel für Deutschland verfügen.

Australische, kanadische, neuseeländische, japanische und israelische Staatsangehörige können die erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen. Andorranische, Argentinische, chilenische und uruguayische Staatsangehörige können den Aufenthaltstitel bei jeder deutschen Auslandsvertretung beantragen. Andere Staatsangehörige sollen die deutsche Auslandsvertretung im Heimatland kontaktieren.

Andorranische, Argentinische, chilenische und uruguayische Staatsangehörige können für Deutschland nur einmalig ein Working Holiday Visum erhalten und müssen in guter gesundheitlicher Verfassung sein.

Argentinischen Staatsangehörigen wird mit einem Working Holiday Visum gestattet, als beiläufige Aktivität ihrer Ferien zum Zwecke der Ergänzung der Reisemittel einer Beschäftigung von insgesamt sechs Monaten nachzugehen, die sowohl als bei einem als auch bei mehreren Arbeitgebern in Voll- oder Teilzeit erfolgen kann. Außerdem können sie einen oder mehrere Aus- und Fortbildungskurse von insgesamt bis zu sechsmonatiger Dauer besuchen.

Andorranischen, Chilenischen und Uruguayischen Staatsangehörigen wird mit einem Working Holiday Visum gestattet, als beiläufige Aktivität ihrer Ferien zum Zwecke der Ergänzung der Reisemittel einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung in Vollzeit- oder Teilzeit oder selbständige Tätigkeit) nicht länger als sechs Monate für denselben Arbeitgeber nachzugehen, die nach sechs Monaten bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern fortgesetzt werden kann. Außerdem können sie einen oder mehrere Aus- und Fortbildungskurse von insgesamt bis zu sechsmonatiger Dauer besuchen.

Welche Unterlagen sind vorzulegen

Diese Nachweise sind von der jeweiligen Visumkategorie abhängig und sind zusätzlich zu den Standardnachweisen vorzulegen:

Das Formular finden Sie auf unserer Webseite.

gültige Aufenthaltserlaubnis für ein Schengen-Land und eine nicht beglaubigte Kopie

ODER

Nachweis (Einreisestempel im Pass), dass die Einreise in den Schengen-Raum nicht vor über 90 Tagen erfolgte

individualisiertes und unterschriebenes Motivationsschreiben Aus dem Motivationsschreiben soll ersichtlich sein, dass in erster Linie beabsichtigt wird, in Deutschland Ferien zu verbringen und in diesem Rahmen zur Unterstützung der Finanzen zeitweise zu arbeiten.

Lückenloser Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache Fassen Sie im Lebenslauf alle bisherigen Tätigkeiten, Ausbildungen und Abschlüsse bis zum aktuellen Bewerbungsdatum in einer Tabelle zusammen.

1.326 € (442 € monatlich für die ersten drei Monate)

PLUS

1.000 € (für das Rückflugticket)

PLUS

1.140 € (380 € monatlich für die ersten drei Monate für die Deckung der Unterkunftskosten)

Die nachzuweisenden Finanzmittel (min. 2.326 €) müssen sich auf eigenem Konto (nicht von Dritten!) und seit mindestens 90 Tagen vor Antragstellung befinden. Der Nachweis erfolgt in Form der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung (ggf. mit entsprechendem Eurogegenwert und Übersetzung, falls nicht in deutscher oder englischer Sprache) oder durch ein deutsches Sperrkonto oder durch eine förmliche Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG.

Die Unterkunftskosten können ebenfalls durch Kontoauszüge oder durch ein deutsches Sperrkonto, eine Verpflichtungserklärung oder ein unterschriebenes Einladungsschreiben mit Bestätigung, dass für einen angegebenen Zeitraum unentgeltlich gewohnt werden darf, nachgewiesen werden.

Bei Buchung eines Hotels o. ä. für die ersten drei Monate muss entweder die Bestätigung über die bereits erfolgte Zahlung oder der Nachweis über die finanziellen Mittel, die Unterkunft nach Ankunft bezahlen zu können, vorgelegt werden.

Führungszeugnis (im Original und eine nicht beglaubigte Kopie) Gilt nur für argentinische Staatsangehörige. Für die Zeit in Argentinien kann das Führungszeugnis hier online beantragt werden. Das polizeiliche Führungszeugnis muss die letzten drei Jahre abdecken.

Nachweis des Unfall- und Krankenversicherungsschutzes (im Original und eine nicht beglaubigte Kopie) Die Versicherung soll die Krankenhausbehandlung und Rücktransport im Krankheits- oder Todesfall abdecken und für den kompletten Aufenthaltszeitraum in Deutschland gültig sein. Die Übernahme der Kosten muss durch Vorlage der Versicherungsbedingungen nachgewiesen werden.

Allgemeine Hinweise

Bitte beachten Sie:

  • Die Visastelle kann aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens und der Gleichbehandlung aller Antragsteller nur Anträge in der erbetenen Form zur Bearbeitung annehmen.
  • Das Einreichen unvollständiger Unterlagen kann zur Ablehnung führen.
  • Das Interview-Gespräch (Abgabe der Unterlagen) kann nur in den folgenden Sprachen stattfinden: Deutsch, Lettisch, Englisch und Russisch. Bei Bedarf müssen Sie mit einem Übersetzer erscheinen.
  • Unaufgefordert übersandte Unterlagen können Ihrem Visumantrag nicht zugeordnet werden.
  • Alle Unterlagen, Merkblätter und Antragsformulare der Botschaft sind kostenlos.
  • Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht.
  • Bearbeitungsdauer beträgt etwa 1 bis 2 Wochen.
  • Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.
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