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Ferienbeschäftigung

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Eine Ferienbeschäftigung können nur Studierende bzw. Schülerinnen und Schüler ausländischer Hoch- und Fachschulen aufnehmen.

Bei Ferienbeschäftigungen steht nicht der Aus- und Weiterbildungscharakter im Vordergrund, sondern i.d.R. die Verdienstmöglichkeit. Ferienbeschäftigungen können daher auch zugelassen werden, wenn kein Bezug zum Studienfach besteht.

Die Beschäftigung muss entweder während der jeweiligen ferien- oder vorlesungsfreien Zeit erfolgen oder der/die Betroffene muss ausdrücklich vom Unterrichts-/Vorlesungsbetrieb freigestellt sein. Letzteres dürfte nur dann vorkommen, wenn ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen Ausbildung und Art der Ferienbeschäftigung besteht.

Die Ferienbeschäftigung darf die Dauer 90 Tage in zwölf Monaten* nicht überschreiten und muss durch die Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden sein. Die Vermittlung kann nur durch die Vermittlungsbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit belegt werden. Weitere Informationen enthält das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.

Drittstaatsangehörige mit gültigem lettischem Aufenthaltstitel benötigen für Deutschland zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung kein Visum. Nach Erhalt der Vermittlungsbescheinigung kann die Ferienbeschäftigung aufgenommen werden. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass unterschiedliche visafreie Aufenthalte in Deutschland 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreiten.

*Beispiel: In 2023 eine Ferienbeschäftigung vom 01.06.-31.07.2023 (61 Tage) nachgegangen, somit eine Ferienbeschäftigung in 2024 bis zum 31.07.2024 nur noch für weitere 29 Tage möglich. Die Neuzählung der 90 Tage würde ab 01.08.2024 beginnen.

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