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Führerschein

20.12.2024 - Artikel

Zuständige Behörden für Führerscheinangelegenheiten:

Grundsätzlich sind die deutschen Fahrerlaubnisbehörden für alle Fragen bezüglich der Gültigkeit von deutschen Führerscheinen zuständig. Die nachfolgenden Informationen geben lediglich einen groben Überblick ersetzen nicht die Beratung durch die zuständige Stelle.

Die für Sie zuständige deutsche Behörde finden Sie auf der Seite des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes

Liegt Ihr Wohnsitz in Lettland, ist für die Neuausstellung oder Umschreibung Ihres Führerscheins die lettische Straßenverkehrsbehörde CSDD zuständig. Die Anschrift der für Ihren Wohnsitz zuständigen Stelle finden Sie unter: www.csdd.lv

Werden deutsche Führerscheine in Lettland anerkannt?

Informationen finden Sie hier.

Werden ausländische Führerscheine in Deutschland anerkannt?

Informationen finden Sie hier

Pflichtumtausch deutscher Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden

Bis zum 19. Januar 2033 müssen in der Europäischen Union alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor 2013 ausgestellt worden sind. Der Umtausch verläuft in Deutschland schrittweise, gestaffelt nach Jahrgängen.

Detaillierte Informationen finden Sie hier

Verlust des deutschen Führerscheins in Lettland

Grundsätzlich ist stets der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes für die Erteilung des Führerscheins sowie für die Ersatzausstellung zuständig.

Haben Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Deutschland, ist die zuständige deutsche Behörde Ihr Ansprechpartner. Liegt ihr ordentlicher Wohnsitz in Lettland, müssen Sie sich an die lettischen Behörden wenden. Sie benötigen dann jedoch einen Nachweis über den Umfang Ihrer Fahrerlaubnis. Diesen erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren verloren gegangenen Führerschein ausgestellt hatte bzw. bei der Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr letzter ordentlicher Wohnsitz in Deutschland lag.

Eine Ausnahme gilt nur für Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuches einer Hochschule oder Schule in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat aufhalten. Sie behalten gemäß § 7 Abs. 2 FeV ihren Wohnsitz im Inland und können sich zwecks Ersatzausstellung an die für ihren Wohnort zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde wenden. Ein Nachweis über den Verlust oder Diebstahl ist dabei zwingend vorzulegen.

Die Botschaft besitzt keine eigenen fahrerlaubnisrechtlichen Kompetenzen. Bei der Botschaft erhalten Sie jedoch bei Verlust oder Diebstahl Ihres Dokuments die zur Neubeantragung gegebenenfalls erforderlichen Beglaubigungen oder können eidesstattliche Versicherungen abgeben.

Haftungsausschluss

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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