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Eheschließung in Deutschland

10.02.2025 - Artikel

Eine Ehe kann in Deutschland nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden, religiöse Zeremonien haben keine rechtliche Wirkung. Die aufgeführten Informationen sind allgemeiner Art, für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Standesamt in Deutschland.

Allgemeine Informationen

Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.

Einzureichende Unterlagen

Das zuständige deutsche Standesamt informiert über die einzureichenden Unterlagen.

Es ist empfehlenswert, das Standesamt sehr frühzeitig zu kontaktieren, um sicherzustellen, dass die Heirat zum beabsichtigten Zeitpunkt stattfinden kann. Das zuständige Standesamt ist der Ansprechpartner für alle weiteren Fragen. Im Einzelfall sind ausschließlich die Informationen dieses Standesamtes maßgeblich.

Beide Verlobte müssen im Regelfall folgende Unterlagen beim zuständigen Standesamt einreichen:

  • Ausweisdokument mit Lichtbild (z.B. Pass oder Personalausweis) – in beglaubigter Kopie
  • Geburtsurkunde im Original (Ausstellungsdatum nicht älter als 6 Monate) oder beglaubigte Abschrift, welche die Namen der Eltern ausweist. Eine Übersetzung der Urkunde ist eventuell erforderlich. Eine Taufurkunde ist nicht ausreichend.
  • wurde einer der Verlobten eingebürgert, ist die Einbürgerungsurkunde vorzulegen.
  • für Verwitwete: Sterbeurkunde oder beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners. Eine Übersetzung der Urkunde ist eventuell erforderlich.
  • für Geschiedene: Beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils zusammen mit der deutschen Übersetzung durch einen zertifizierten Übersetzer. Falls die Ehe durch ein Gericht außerhalb Deutschlands geschieden wurde, kann es sein, dass das Urteil bzw. der Beschluss durch das zuständige Landesjustizministerium anerkannt werden muss. Urteile eines anderen EU-Staates werden generell anerkannt. Zum Nachweis einer Ehescheidung sind in den EU-Mitgliedstaaten der Scheidungsbeschluss sowie eine von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 39 i.V.m. Anhang I der Brüssel IIa-VO bzw. Art. 66 i.V.m. Anhang VIII der Brüssel IIb-VO).
  • für Minderjährige: Durch den gesetzlichen Vertreter vor einem Notar abzugebende Zustimmungserklärung gemäß den Gesetzen des jeweiligen Landes. Einzelne deutsche Bundesländer verlangen eine bestimmte Form der Zustimmungserklärung. Detaillierte Informationen hierzu sollten beim zuständigen Standesamt angefragt werden.
  • Alle nicht in Deutschland gemeldeten Personen, die in Deutschland heiraten möchten, benötigen ein „Ehefähigkeitszeugnis“, durch das nachgewiesen wird, dass kein rechtliches Heiratshindernis besteht. Hierfür wird in Lettland ggf. eine aktuelle (nicht älter als sechs Monate) Ledigkeits- oder Familienstands-bescheinigung, ausgestellt durch das zuständige lettische Amt für Staatsangehörigkeits- und Migrationsfragen benötigt.

Hinweis: Alle Angaben in diesem Text beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt der Erstellung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

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