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Informationen über deutsches Namensrecht

28.02.2025 - Artikel

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dies gilt auch für Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten. Vor diesem Hintergrund entfalten Namensänderungen oder Namensbestimmungen, die vor ausländischen, also auch lettischen Stellen vorgenommen werden, nicht immer Wirkung für den deutschen Rechtsbereich. Der in einer lettischen Personenstandsurkunde eingetragene Name entspricht nicht immer der Namensführung nach deutschem Recht.

Ggf. ist eine Erklärung zur Namensführung erforderlich, um die gewünschte Namensführung zu erreichen.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zur Namensbestimmung nach Eheschließung, Auflösung einer Ehe oder bei Geburt eines Kindes nach deutschem Recht:

1. Namensführung der Ehegatten

Ehegatten können nach dem Gesetz einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Sollten die Ehegatten keine Bestimmung getroffen haben, so behält jeder Ehegatte seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.

Die Bestimmungserklärung erfolgt im Inland grundsätzlich bei der Eheschließung, kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Familienname wird, kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den bei Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Familiennamen. Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den vor Bestimmung des Familiennamens geführten Namen wieder annehmen oder seinen Geburtsnamen dem Familiennamen voranstellen bzw. anfügen.

2. Namensführung der Kinder

2.1. Gemeinsamer Familienname

Wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, erhält das Kind als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern.

2.2. Kein gemeinsamer Familienname

Sollten die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, hängt die Entscheidung über den Geburtsnamen des Kindes vom Sorgerecht (alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht) ab.

a. Alleiniges Sorgerecht

Sollte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, so erhält das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt.

Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch auch den Namen des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils, mit dessen Einwilligung erteilen.

b. Gemeinsames Sorgerecht

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, aber keinen gemeinsamen Familiennamen, können die Eltern einen der beiden Familiennamen als Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Dies ist in den Fällen wichtig, in welchen die Eltern verheiratet sind oder eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft vor Geburt des Kindes erfolgt ist.

Wurde bereits für ein älteres Geschwisterkind eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben, erstreckt es sich in der Regel automatisch auf die nachgeborenen Kinder.
Zum Nachweis benötigen Sie folgende Dokumente:

- deutsche Geburtsurkunde oder

- Bescheinigung über die Namensführung.

Neu ab 01.05.2025:

Der Deutsche Bundestag und Bundesrat haben einen Gesetzesentwurf zu Änderungen im Ehenamens- und Geburtsnamensrecht verabschiedet, die voraussichtlich zum 1. Mai 2025 in Kraft treten werden. Einen Überblick über die Änderungen verschafft das Bundesministerium der Justiz.

3. namensrechtlichen Erklärungen

Bei der Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde oder eines deutschen Ausweisdokuments für ein im Ausland geborenen Kindes oder nach einer Eheschließung bedarf es einer Namensbestimmung für den deutschen Rechtsbereich. Sofern die gewünschte Namensführung nicht dem in der lettischen Urkunde beurkundeten Namen entspricht, kann diese meist über eine namensrechtliche Erklärung für den deutschen Rechtsbereich bestimmt werden.

Alle namensrechtlichen Erklärungen sind im Inland gegenüber dem Standesbeamten abzugeben. Sofern sie später abgegeben werden ist die Beglaubigung der Unterschrift erforderlich, die bei der Botschaft erfolgen kann. Die Erklärung wird dann an das zuständige deutsche Standesamt übermittelt.

4. Namensführung in Lettland

https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/rechtsbereiche/sammlung-auslaendischen-namensrechts/ehegatten/functions/glossar.html?lv2=10758604

Kindesnamen

https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/rechtsbereiche/sammlung-auslaendischen-namensrechts/kind/functions/glossar.html?lv2=10758666

In Lettland wird der Name einer Person in der lettischen Form mit geschlechtsspezifischer Anpassung angegeben, da die Eintragung in das Einwohnermelderegister in lettischer Sprache erfolgt. Es gibt auch die Möglichkeit, den Namen in der Originalform zusätzlich mitanzugeben.

Bei einer Eheschließung in Lettland kann ebenfalls vor dem Standesbeamten eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten zur Namensführung abgegeben werden. Diese kann auch Wirkung für den deutschen Rechtsbereich haben. Zu beachten ist, dass das deutsche Recht keine geschlechtsspezifische Anpassung der Namen vorsieht. Sofern diese für eine deutsche Ehefrau gewünscht wird, kann sie im Wege einer Rechtswahl erreicht werden.

Sofern keine Erklärung zur Bildung eines Familiennamens abgegeben wird, führen die Ehegatten weiterhin getrennte Namen.

5. Unterlagen/ Gebühren/ Verfahren

Für Namenserklärungen sind in der Regel die folgenden Unterlagen erforderlich:

- Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin / des Antragstellers

- Geburtsurkunde

- Ggf. Heiratsurkunde

- Ggf. Nachweis der Auflösung von Vorehen (Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunde des Ehegatten)

Die Unterlagen müssen im Original und mit deutscher Übersetzung oder in internationaler Form (beim lettischen Standesamt erhältlich) vorgelegt werden. Durch dir Botschaft können beglaubigte Kopien angefertigt werden.

Sie können vorab mit dem zuständigen Standesamt am (letzten) Wohnort in Deutschland Kontakt hinsichtlich der Anforderungen aufzunehmen.

Die Namenserklärung bedarf einer Unterschriftsbeglaubigung durch die Botschaft. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unsere Website.

Bitte setzen Sie sich vor der Terminvereinbarung oder bei Fragen zum Namensrecht in Ihrem Einzelfall über das Kontaktformular mit der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft in Verbindung.

Folgende Gebühren werden erhoben:

1) an der Botschaft: Unterschriftsbeglaubigung ca. 80€, Kopiebeglaubigung ca. 26€

2) durch das Standesamt: abhängig vom Standesamt


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