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Merkblatt über die Ein- und Ausfuhr gefährdeter Tier- und Pflanzenarten

20.02.2025 - Artikel

Aus Artenschutzgründen unterliegen viele Tier- und Pflanzenarten strengen Ein- und Ausfuhrbestimmungen. Die Artenschutzregelungen gelten für lebende oder tote Tiere und Pflanzen, ihre Entwicklungsformen sowie Teile davon oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.

Im Jahr 1973 wurde das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ (sog. „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“, kurz WA) vereinbart. Durch das Abkommen besteht die Verpflichtung, beim grenzüberschreitenden Verbringen geschützter Arten behördliche Dokumente (sog. CITES-Dokumente) vorzulegen.

Für alle EG-Mitgliedstaaten wird das WA abschließend und unmittelbar durch die EG- Artenschutzverordnung umgesetzt. Dabei werden insbesondere die Voraussetzungen für die Ein- und Ausfuhr von gefährdeten Arten an Staaten außerhalb der EU sowie deren Beförderung und Vermarktung auch innerhalb der EU geregelt.

Der Zoll und das Bundesamt für Naturschutz haben für Reisende das Online-Portal Artenschutz im Urlaub erstellt. Die Datenbank enthält ausführliche Informationen, welche Souvenirs aus welchen Ländern nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Der Schutzstatus einzelner Arten ist zudem über das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz abrufbar.

Auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschatz finden Sie unter den Stichworten Artenschutz und CITES ausführliche Informationen zu artenschutzrechtlichen Erfordernissen, insbesondere zur Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten.

Für den Transport innerhalb der EU besteht in der Regel keine Dokumentenpflicht. In Deutschland hat allerdings der Halter oder Besitzer von Exemplaren besonders geschützter Arten gegenüber der Landesbehörde nachzuweisen, dass die Exemplare rechtmäßig in die EU eingeführt wurden bzw. rechtmäßig in der EU der Natur entnommen, gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Der Erwerb oder Verkauf von Exemplaren der höchsten Schutzstufe (Anhang A der EU-Verordnung) ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, wenn die zuständige Landesbehörde diese Vermarktung ausdrücklich durch Erteilung einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot erlaubt hat.

Die zuständigen Behörden für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen in Deutschland und Lettland finden Sie auf der Webseite von CITES.

Eine Übersicht über die Zuständigkeit in den Bundesländern hat das Bundesamt für Naturschutz bereitgestellt.

Haftungsausschluss

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.


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