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Merkblatt über Anträge auf Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für deutsche Staatsangehörige
Wer braucht ein Ehefähigkeitszeugnis?
Deutsche Staatsangehörige, die vor einem Standesamt in Lettland die Ehe schließen wollen, benötigen dazu ein Ehefähigkeitszeugnis.
Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht kein bekanntes Hindernis entgegensteht. Ein Ehefähigkeitszeugnis wird daher nur ausgestellt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach deutschem Recht eine Ehe geschlossen werden könnte.
Wo bekomme ich ein Ehefähigkeitszeugnis?
Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der antragstellende deutsche Verlobte seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten, so ist das Standesamt I in 13357 Berlin, Schönstedtstr. 5 zuständig.
Was brauche ich zur Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses?
Erfahrungsgemäß müssen neben dem Antrag folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Für die/den deutschen Verlobte(n):
- Reisepass
- Geburtsurkunde
- ggf. Nachweis über die Auflösung einer vorherigen Ehe, z.B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde
Für die/den ausländische(n) Verlobte(n):
- Reisepass
- Geburtsurkunde, ggf. mit einer deutschen Übersetzung oder in internationaler mehrsprachiger Form
- Bestätigung darüber, dass sie/er derzeit nicht verheiratet ist
- ggf. Nachweis über die Auflösung einer vorherigen Ehe, z.B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde
Das lettische Innenministerium – Staatsangehörigkeits- und Migrationsbehörde - kann dafür eine Bescheinigung über den Familienstand ausstellen. Weitere Informationen sind unter www.pmlp.gov.lv zu finden.
Ich oder mein/e Verlobte/r war schon mal verheiratet und bin/ist geschieden. Was ist zu beachten?
Ehescheidungsurteile sind in vollständiger Ausfertigung; Urteile ausländischer Gerichte mit einer notariell beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass die Rechtskraft durch das zuständige Gericht bescheinigt ist.
Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, bedürfen der Anerkennung durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung (Landesjustizministerium). Für Antragsteller, die keinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist der Senator für Justiz, Berlin, zuständig.
Eine Ehescheidung in der EU wird ohne besonderes Verfahren anerkannt. Zum Nachweis einer Ehescheidung sind in den EU-Mitgliedstaaten der Scheidungsbeschluss sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 39 i.V.m. Anhang I der Brüssel IIa-VO bzw. Art. 66 i.V.m. Anhang VIII der Brüssel IIb-VO).
Allgemein:
Die Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Fremdsprachige Urkunden bedürfen einer notariell beglaubigten Übersetzung ins Deutsche.
Es wird empfohlen, sich vorab Fall mit dem deutschen Standesamt in Verbindung zu setzen, um zu klären, welche Urkunden im Einzelfall benötigt werden.
Die im Antrag erforderliche Beglaubigung der Unterschrift und ggf. die Beglaubigung von Kopien kann durch die Botschaft erfolgen. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin in der Kategorie „konsularische Dienstleistung, Unterschriftsbeglaubigung, u.a.“
Die anfallenden Gebühren können Sie bar oder mit Kreditkarte bezahlen.
Formular - Ehefähigkeitszeugnis
Haftungsausschluss
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.