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Merkblatt Ausfuhr und Einfuhr der Körper verstorbener Personen aus und nach Lettland
Ausfuhr des Körpers einer verstorbenen Person aus Lettland
Um einen Verstorbenen aus Lettland ausführen zu können, benötigt man eine Genehmigung zur Überführung des Körpers einer verstorbenen Person, also den so genannten Leichenpass (Laisser-Passer for a corpse). Normalerweise übernimmt das beauftragte Bestattungsunternehmen die Beschaffung der Genehmigung. Die Botschaft kann Ihnen gerne bei der Suche nach einem Bestatter vor Ort behilflich sein.
Das nötige Papier wird von der Gesundheitsinspektion ausgestellt.
Die Genehmigung wird in lettischer und in einer der offiziellen EU-Amtssprachen ausgefüllt, die Todesursache wird auf Lettisch und Englisch bzw. Französisch mit der Angabe eines SSK-Codes angegeben.
Gesundheitsinspektion (Veselības inspekcija)
Klijanu iela 7
LV-1012 Riga
Tel. 00371-67 08 16 00
Fax 00371-67 81 96 72
E-Mail: vi@vi.gov.lv
Internet: www.vi.gov.lv
Insgesamt gibt es 18 Dienststellen der Agentur: in Aizkraukle, Bauska, Daugavpils, Dobele, Gulbene, Jelgava, Jekabpils, Kraslava, Kuldiga, Ludza, Liepaja, Preili, Rezekne, Saldus, Talsi, Tukums, Valmiera und Ventspils. Einige Dienststellen haben nur einmal pro Monat Öffnungszeiten für Besucher.
Bei der Beantragung der Genehmigung sind der Agentur die nachfolgend aufgeführten Unterlagen
vorzulegen:
- Antrag
- Bescheinigung einer Heilanstalt über die Todesursache mit dem Code der Todesursache gemäß der Internationalen statistischen Klassifizierung von Krankheiten und Gesundheitsproblemen (SSK – 10. Fassung)
- Bescheinigung des Bestatters darüber, dass
- die Leiche sich in einem Sarg befindet, der nachfolgend aufgeführten Forderungen entspricht:
1. hermetisch abgeschlossen
2. gefüllt mit einem flüssigkeitsabsorptiven Stoff (trockenes Sägemehl, Hobelspäne, Torf).
3. Bei Bedarf ist der Sarg mit einer Sondereinrichtung auszustatten, die den Druckausgleich der Innen- und Außenluft sichert und die aus dem Sarg kommende Luft säubert.
4. Ein Holzsarg muss mindestens 20 mm dicke Wände haben, wenn ein zugelöteter Zinksarg oder ein Sarg aus einem anderen Auflösestoff darin enthalten ist.
5. Der Holzsarg muss mindestens 30 mm dicke Wände haben, wenn dieser von außen mit gelöteten Zinkplatten (oder Platten aus einem anderen Auflösestoff) überdeckt wird.
- sich im Sarg nur der Körper des Verstorbenen und seine persönlichen Gegenstände befinden, die zusammen mit der Leiche bestattet bzw. eingeäschert werden.
Der Leichentransport kann auf dem Landweg, mit dem Luft- oder Wassertransport oder mit der isenbahn erfolgen. Der Sarg ist jeweils in der Gepäckabteilung zu transportieren. Der Sarg ist in eine dichte Holzkiste zu verpacken, die ihrer Form nach dem Sarg nicht ähnlich ist. Diese Kiste ist mit einer international anerkannten Markierung für vorsichtigen Umgang mit der Fracht zu versehen.
Nach Auskunft der Inspektion ist die Genehmigung auch bei Überführung von sterblichen Überresten
eines Kriegsgefallenen erforderlich.
Für die Durchfuhr (Transit) einer Leiche ist keine Genehmigung der Inspektion erforderlich.
Einfuhr des Körpers einer verstorbenen Person nach Lettland
Um einen Verstorbenen nach Lettland einführen zu können, benötigt man eine von der zuständigen
ausländischen Behörde ausgestellte Genehmigung zur Überführung des Körpers einer verstorbenen Person (Leichenpass). Sollte es in dem jeweiligen Land keine zuständige Behörde und keine Möglichkeit für den Erhalt einer solchen Genehmigung geben, ist eine ärztliche oder polizeiliche Bescheinigung mit Angabe der Todesursache vorzulegen. Nach Vorlage der Genehmigung bzw. der Bescheinigung über die Todesursache bestätigt der Amtsträger des Lebensmittel- und Veterinäramtes mit seiner Unterschrift und Dienstsiegel auf dem Frachtbrief die Einfuhr der Leiche nach Lettland.
Haftungsausschluss
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des
Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. In jedem Fall rät die Botschaft dazu, sich mit einem Bestattungsunternehmen in Verbindung zu setzen, welches mit den Formalitäten vertraut ist.
Stand: Januar 2017