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Pässe und Ausweise
Deutscher Reisepass, © picture alliance / Arco Images
Allgemeine Hinweise
Europapässe (biometrische Reisepässe) können wegen Abnahme der Fingerabdrücke nur persönlich beantragt werden. Eine Verlängerung von Pässen ist nicht mehr möglich. Der Druck der Pässe erfolgt bei der Bundesdruckerei in Berlin. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 3-5 Wochen. Den bestehenden Pass können Sie während der Bearbeitungszeit behalten.
Die Gültigkeitsdauer des Passes beträgt für Antragsteller unter 24 Jahren 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre.
Reisepass
- Merkblatt für die Beantragung eines Reisepasses
- Antragsformular für Erwachsene zum Download
- Antragsformular für Erwachsene zum Download (Englisch)
- Antragsformular für Minderjährige zum Download
- Antragsformular für Minderjährige zum Download (Englisch)
- Elektronischer Reisepass
Personalausweis
- Merkblatt für die Beantragung eines Personalausweises
- Antragformular für Erwachsene zum Download
- Antragsformular für Erwachsene zum Download (Englisch)
- Antragsformular für Minderjährige zum Download
- Antragsformular für Minderjährige zum Download (Englisch)
- Die Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises
- Broschüre: Der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
Namensrecht
Eine vorherige Terminvereinbarung für Ihre Vorsprache bei der Deutschen Botschaft ist nötig wenn es sich bei Ihrem Anliegen um eine Beurkundung, die Abgabe einer Namenserklärung oder um Erbscheinsangelegenheiten handelt. Bitte nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular.
Staatsangehörigkeit
Allgemeine Hinweise
Als Kind mindestens eines deutschen Elternteils hat Ihr Kind durch Geburt im Regelfall automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Weitere Schritte zur Registrierung oder Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht erforderlich. Eine Nachbeurkundung der Auslandsgeburt ist trotzdem zu empfehlen, da so insbesondere die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich geklärt wird. Weitere Informationen zum Thema Namenserklärung können Sie unserem Merkblatt Namensrecht entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass bei nicht miteinander verheirateten Eltern das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch seinen deutschen Vater (sofern die Mutter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt) erst dann erhält, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat.
Das Auswärtige Amt, das Bundesinnenministerium und das Bundesverwaltungsamt haben Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, der doppelten Staatsangehörigkeit, Einbürgerungen und weiteren Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts auf ihren Webseiten zusammengestellt.
Wichtiger Hinweis
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.
Aktuelles
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.
Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch
- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter
Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.
Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.
Weitere Informationen
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Raina Bulvaris 13
Riga, LV-1050
Tel.: +371 67085100
Fax: + 371 67085149
E-Mail: info@riga.diplo.de
Bereitschaftsdienst
In dringenden unaufschiebbaren Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten können Sie unseren Bereitschaftsdienst unter
Tel.: +371 29466456 erreichen.
Notrufnummer in Lettland
Polizei, Feuerwehr, Notarzt: 112
Touristenpolizei (englischsprachig 24h): +371 67181818
Die Deutsche Botschaft Riga bietet Ihnen die Möglichkeit Gebühren mit Kreditkarte zu bezahlen. Akzeptiert werden MasterCard und Visa, DebitCards und EC-Karten werden leider nicht angenommen. Für die Zahlung per Kreditkarte fallen von unserer Seite keine zusätzlichen Kosten an. Seitens der Kreditkartengesellschaften können unter Umständen bei Auslandsbenutzung von Kreditkarten Zusatzgebühren erhoben werden. Informieren Sie sich hierzu bitte bei Ihrer Bank.