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Merkblatt Beschaffung lettischer Urkunden und Apostillen

01.06.2018 - Artikel

Sie benötigen eine standesamtliche Urkunde aus Lettland, z.B. eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde?
Sie haben bereits die Urkunde, benötigen jedoch eine Apostille?
Wenn Sie deutscher Staatsangehöriger sind, kann die Botschaft versuchen, die Urkunde und/oder eine
Apostille für Sie gegen eine Gebühr und die Erstattung der Auslagen zu beschaffen. Andere Staatsangehörige wenden sich bitte an die für sie zuständige Auslandsvertretung.

Die Gebühren für die Beschaffung von Urkunden betragen nach Ziffer 130 des Gebührenverzeichnisses zur Auslandskostenverordnung vom 31.08.2012 je nach Aufwand zwischen 30,- und 250,- €. Die Gebühr für die Beschaffung einer Apostille bemisst sich nach der gleichen Regelung.
Wenn kein komplizierter Ausnahmefall vorliegt, setzt die Vertretung regelmäßig 30,- bis 35,-€ an.
Darüber hinaus erheben die lettischen Behörden Gebühren in Höhe von derzeit 7,- € für jede Urkunde
sowie 15 € für eine Apostille.
Die gesamten angefallenen Gebühren und Auslagen werden Ihnen nach Abschluss des Verfahrens mitgeteilt. Bitte überweisen Sie diese dann auf ein deutsches Konto der Bundeskasse.
Zur Abrechnung der Gebühren ist zwingend eine deutsche Meldeadresse notwendig. Sollten Sie nicht in Deutschland leben, nehmen Sie bitte telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit der Konsularabteilung der Botschaft Riga auf, um mögliche Vorgehensweisen zu besprechen.

Wenn Sie die Botschaft mit der Beschaffung einer Urkunde beauftragen möchte, füllen Sie bitte den jeweils dafür erforderlichen Antrag vollständig aus und senden ihn per Post an die Botschaft Riga.

Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit durch die lettischen Behörden. Bitte haben Sie daher zunächst zwei bis drei Monate Geduld, bevor Sie sich bei der Botschaft nach dem Stand erkundigen.

Falls Sie die Urkunde dringend benötigen und/oder sie durch Bekannte in Lettland beschaffen lassen wollen, sollte diese Person mit der Beschaffung der Urkunde bzw. Apostille durch Sie ermächtigt worden sein. Notwendig ist eine notariell beglaubigte Vollmacht, die in die lettische Sprache übersetztwerden muss. Eine Übersetzung durch einen staatlich anerkannten Übersetzer ist in Lettland in der Regel kostengünstiger als in Deutschland.

Sollte das Standesamt, das die Originalurkunde ausgestellt hat nicht mehr existieren oder Sie bzw. Ihr
Vertreter nicht wissen, welches Standesamt die von Ihnen benötigte Urkunde ausstellen kann, wenden
Sie sich bitte an das Standesamtdepartment des lettischen Justizministeriums unter folgender Adresse:

Tieslietu Ministrijas
Dzimtsarakstu Departaments
A. Čaka iela 38 A
Riga, LV – 1011
E-Mail: dzimts.dep@tm.gov.lv

Die Anbringung einer Apostille auf der Urkunde kann die von Ihnen bevollmächtigte Person durch die
Konsularabteilung des lettischen Außenministeriums auf der Urkunde zu o.g. Gebühren veranlassen.
Auch hierzu muss der Bevollmächtigte eine notariell beglaubigte Vollmacht, übersetzt in die lettische
Sprache, vorweisen können.
Die Adresse der Konsularabteilung des Außenministeriums lautet:

Latvijas Republikas Ārlietu Ministrijas
Konsulārais departaments
Elizabetes iela 57
Riga, LV – 1050
E-Mail: mfa.cdep@mfa,gov.lv

Bitte beachten Sie zum Thema „Apostille“ auch unser entsprechendes Merkblatt, welches ebenfalls im Internet unter www.riga.diplo.de im Bereich „Service“, Unterpunkt „A-Z Konsularservice“, Merkblatt „Anerkennung lettischer Personenstandsurkunden“ heruntergeladen werden kann.

Die obigen Angaben entsprechen den Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des
Merkblattes vorlagen. Die Botschaft bittet um Verständnis, dass von hier keine Gewähr für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben übernommen werden kann, obwohl wir selbstverständlich immer versuchen, unsere Merkblätter zeitnah eventuellen Änderungen anzupassen und auf dem aktuellsten Stand zu halten. Die Botschaft übernimmt ebenfalls keine Gewähr für die Arbeit der angegebenen lettischen Stellen.


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