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Merkblatt über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Lettland

Artikel

A. Zuständigkeiten der Botschaft

Am 18. Juni 2011 sind das neue Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) und die EU-Unterhaltsverordnung (EU-UnthVO) in Kraft getreten. Sie erweitern die Kompetenzen des Bundesamtes für Justiz als offizielle Zentralstelle für Unterhaltsangelegenheiten im Ausland. Die Botschaft Riga kann inländischen Behörden daher nur noch subsidiär und eingeschränkt Amtshilfe leisten.

Der Botschaft Riga stehen keine Zwangsmittel zur Beitreibung einer Forderung zur Verfügung. Die unterstützenden Maßnahmen finden ihre Grenzen in den allgemein für die Tätigkeit der deutschen Auslandsvertretungen geltenden Grundsätzen, insbesondere den Bestimmungen des Gastlandes (z.B. Unabhängigkeit der lettischen Gerichte).

Da eine deutsche Auslandsvertretung in rechtlichen Angelegenheiten nicht anwaltlich tätig werden kann, muss sich die Unterstützung in der Regel auf Versuche, den Schuldner auf gütliche Weise zu einer Zahlung zu bewegen, beschränken.

Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Passgesetz kann die Botschaft jedoch passbeschränkende Maßnahmen ergreifen.

B. Rechtshilfe bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Zentrale Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AUG ist gemäß § 4 Abs.1 AUG das Bundesamt für Justiz in Bonn.

Will ein Unterhaltsberechtigter von Deutschland aus Unterhaltsansprüche gegen Personen geltend machen, die sich in Lettland aufhalten, so kann er nach § 7 AUG ein entsprechendes Ersuchen mit den erforderlichen Unterlagen bei dem deutschen Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Amtsgericht übersendet das Ersuchen nach Durchführung einer Vorprüfung an das Bundesamt für Justiz. Dieses leitet es an die zuständige Stelle im Ausland weiter und überwacht die ordnungsgemäße Erledigung des Ersuchens durch die ausländischen Behörden und Gerichte.

Die Tätigkeit der zentralen Behörden (u.a. Bundesamt für Justiz) als Übermittlungs- und Empfangsstellen sind grundsätzlich gebührenfrei, abgesehen von Übersetzungskosten.

Bundesamt für Justiz
- Zentrale Behörde (Auslandsunterhalt) -
53094 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 99 410-6434
Fax: +49 (0) 228 99 410-5202 oder 5207
E-Mail: auslandsunterhalt@bfj.bund.de
Internet: www.bundesjustizamt.de

C. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen

Seit dem 18. Juni 2011 gilt die EU-Unterhaltsverordnung (EU-UnthVO). In dieser ist geregelt, dass Unterhaltstitel aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat
anerkannt sind.

Soweit Unterhaltstitel im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, sind sie es auch in den anderen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Eine Zwangsvollstreckung kann beantragt werden, wenn der Antragsteller die in Art. 20 EU-UnthVO aufgezählten Schriftstücke vorlegt.

Unterhaltsgläubiger, die Unterhaltsansprüche gegen eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach AUG geltend machen möchten, müssen sich an die Abteilung für

Internationale Zusammenarbeit der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wenden (Uzturlīdzekļu garantiju fonda administrācija, Pulkveža Brieža iela 15, LV-1010 Riga, www.ugf.gov.lv), welche das Ersuchen nach entsprechender Prüfung direkt an das Bundesamt für Justiz weiterleitet. Das Bundesamt für Justiz verkehrt als
deutsche zentrale Behörde unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland und
leitet Mitteilungen unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter.

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen.

Stand: Januar 2019

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