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Informationen über deutsches Namensrecht

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Mit der Verabschiedung des Familiennamensrechtsgesetzes (FamNamRG) am 16.12.1993, das am 01.04.1994
in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber das deutsche Namensrecht neu geordnet. Durch dieses Gesetz wurden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie namensrechtliche Regelungen weiterer Gesetze geändert. Außerdem hat das am 01.07.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) die familienrechtlichen Verhältnisse zwischen Kindern und Eltern neu geregelt. Dies wirkt sich auf das Recht der Eltern auf Bestimmung des Familiennamens ihrer Kinder aus. Nachstehend werden die wichtigsten Neuerungen dargestellt:

1. Namensführung der Ehegatten

Gemäß § 1355 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Treffen
sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Die Erklä-
rung über die Bestimmung des Ehenamens erfolgt im Inland grundsätzlich bei der Eheschließung. Sie ist jedoch
nicht fristgebunden und kann somit auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Ehegatte, dessen Geburts-
name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den bei Eheschließung geführten
Namen voranstellen oder anfügen. Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann
durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den vor Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder an-
nehmen oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen bzw. anfügen.

2. Namensführung der Kinder

2.1. Kinder, deren Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen

Kinder, deren Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten als Geburtsnamen den Ehenamen der El-
tern gemäß § 1616 BGB.

2.2. Kinder, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen

Bei Kindern, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, hängt die Entscheidung über die Erteilung
des Geburtsnamens für das Kind von dem Sorgerecht ab. Das Sorgerecht kann einem Elternteil allein oder bei-
den Elternteilen gemeinsam zustehen; daraus ergeben sich zwei Fallkonstellationen:

2.2.1. Fall 1: Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht

In diesem Fall erhält das Kind, gemäß § 1617 a Abs. 1 BGB, den Familiennamen, den der sorgeberechtigte
Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsname.
Bsp.: Die wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgt erst nach der Geburt des Kindes
Durch Erklärung kann der sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 1617 a Abs. 2 BGB dem Kind auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Hierfür ist allerdings die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich.

2.2.2. Fall 2: Die Eltern haben das Sorgerecht gemeinsam

In diesem Fall können die Eltern durch Erklärung nach § 1617 BGB den Familiennamen, den ein Elternteil
zum Zeitpunkt der Erklärung führt, als Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Bsp.: Eltern sind verheiratet oder die wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgt vor der Geburt des Kindes
Wurde für ein älteres Geschwisterkind bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben
erstreckt es sich automatisch auf die nachgeborenen Kinder
und kann durch die folgenden Dokumente
nachgewiesen werden:
- deutsche Geburtsurkunde,
- Bescheinigung über die Namensführung.

3. Form der namensrechtlichen Erklärungen

Alle namensrechtlichen Erklärungen sind im Inland gegenüber dem Standesbeamten abzugeben. Sofern sie
nicht bei der Eheschließung abgegeben werden, müssen sie öffentlich beglaubigt werden.

4. Regelungen bei Eheschließung im Ausland

4.1. Deutsch-deutsche Ehen

Für die Namensführung deutscher Ehegatten, die im Ausland geheiratet haben, gelten aus deutscher Sicht
ausschließlich die o.a. deutschen Rechtsvorschriften. Die Abgabe einer Namenserklärung nach deutschem
Recht ist gegenüber dem Standesbeamten im Ausland, vor dem die Ehe geschlossen wird, in aller Regel
nicht möglich. Die Ehegatten führen also für den deutschen Rechtsbereich auch nach der Eheschließung
im Ausland getrennte Namen. Die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens kann jedoch für den
deutschen Rechtsbereich durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesbeamten nachge-
holt werden. Eine solche Erklärung wird von der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft aufgenom-
men und an das zuständige deutsche Standesamt übersandt. Die Namensbestimmung wird erst wirksam
mit Erhalt der Namensbescheinigung, die das deutsche Standesamt ausstellt.
Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens kann sich ggf. auf die gemeinsamen Kinder erstrecken.
Ein Kind, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss sich der Namensgebung anschließen. Ein in
der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung
nur selbst abgeben: es bedaf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1617c BGB).

4.2. Deutsch-ausländische Ehen

Da sich die Namensführung der Ehegatten nach deren jeweiligen Heimatrecht richtet, kommt ein gemein-
samer Familienname (Ehename) ohne weiteres nicht zustande. Die Ehegatten können jedoch durch Erklä-
rung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt gemeinsam bestimmen, dass sich die Namensfüh-
rung in ihrer Ehe entweder nach deutschem Recht oder nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehegat-
ten richtet (Rechtswahl). Wählen die Ehegatten das deutsche Namensrecht, so kommen die oben beschrie-
benen Vorschriften wie in einer deutsch-deutschen Ehe zur Anwendung. Es wird ausdrücklich darauf hin-
gewiesen, dass die genannte Rechtswahl- und Erklärungsmöglichkeit ausschließlich für den deutschen
Rechtsbereich Wirkungen entfaltet. Die Namensführung im ausländischen Wohnsitzstaat nach dem dort
geltenden ausländischen Recht bleibt hiervon unberührt.
Wenn eine Erklärung zur Bildung eines Ehenamens nicht abgegeben wird, führen die Ehegatten weiterhin
getrennte Namen.
Sofern die Ehegatten keine Erklärung zur Bildung eines Ehenamens abgeben, muss nach Geburt des ersten
Kindes im Ausland eine Namensbestimmung für den deutschen Rechtsbereich getroffen werden, wenn die
Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde oder eines deutschen Ausweisdokumentes beantragt wird.
Die Namensführung bei Kindern aus deutsch-ausländischen Ehen richtet sich grundsätzlich nach deut-
schem Recht. Die Eltern können jedoch bestimmen, dass das Kind für den deutschen Rechtsbereich den
Familiennamen nach dem Heimatrecht des ausländischen Elternteils erhält.

5. Auslandsbezogene Regelungen für deutsche Kinder

Die Namensführung bei einem deutschen Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, richtet
sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Besteht gemeinsames Sorgerecht der Eltern, so bestimmen sie
durch gemeinsame Erklärung den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum
Geburtsnamen des Kindes. Es kann seinen Namen jedoch auch nach dem Heimatrecht des ausländischen
Elternteils erhalten.
Eine Namensführung nach ausländischem Recht muss für jedes Kind neu erklärt werden.
6. Regelung bei Auflösung einer Ehe und Wiederannahme des Geburtsnamens oder des vor der Ehe-
schließung geführten Namens

Führt ein Ehepartner in der Ehe einen anderen als den vor der Ehe geführten Namen, und wird die Ehe
durch Scheidung oder Tod des anderen Ehepartners aufgelöst, so bleibt die Namensführung des Ehepart-
ners unverändert. Er kann allerdings eine Erklärung nach § 1355 Abs. 5 BGB mit dem Ziel abgeben, sei-
nen Geburtsnamen oder seinen vor der Ehe geführte Namen wieder anzunehmen.

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.


Stand: November 2018

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