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Merkblatt über die Ein- und Ausfuhr gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Die kontrollierte naturverträgliche Nutzung bietet eine Möglichkeit, natürliche Ressourcen langfristig zu sichern und zu erhalten. Um der Gefahr der Übernutzung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere
und Pflanzen“ (das sogenannte „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“, kurz WA) vereinbart. Das Abkommen verpflichtet zur Vorlage von behördlichen Dokumenten (die sogenannten CITES-Dokumente) beim grenzüberschreitenden Verbringen geschützter Arten.
Die Artenschutzregelungen gelten für lebende oder tote Tiere und Pflanzen, ihre Entwicklungsformen sowie Teile davon oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Übertretungen von Artenschutzvorschriften erfolgen häufig durch die Einfuhr von Reiseandenken. Touristen können sich vor ihrer Abreise mit den Bestimmungen vertraut machen. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und der Zoll haben eine Datenbank mit länderspezifischen Hinweisen erstellt (www.artenschutz-online.de) |
Für alle EG-Mitgliedstaaten wird das WA abschließend und unmittelbar durch die EG- Artenschutzverordnung umgesetzt. Dabei werden insbesondere die Voraussetzungen für die Ein- und Ausfuhr von gefährdeten Arten an Staaten außerhalb der EU sowie deren Beförderung und Vermarktung auch innerhalb der EU geregelt.
Transport innerhalb der EU:
Für den Transport innerhalb der EU besteht in der Regel keine Dokumentenpflicht. In Deutschland hat allerdings der Halter oder Besitzer von Exemplaren besonders geschützter Arten gegenüber der Landesbehörde nachzuweisen, dass die Exemplare rechtmäßig in die EU eingeführt wurden bzw. rechtmäßig in der EU der Natur entnommen, gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Der Erwerb oder Verkauf von Exemplaren der höchsten Schutzstufe (Anhang A der EU-Verordnung) ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, wenn die zuständige Landesbehörde diese Vermarktung ausdrücklich durch Erteilung einer Ausnahme vom
Vermarktungsverbot erlaubt hat.
Regelungen für den Export aus der EU:
Bei den in den Anhängen A, B und C der EU-Verordnung aufgeführten Arten ist der abfertigenden Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrgenehmigung vorzulegen. Die Ausfuhr von Arten des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig.
Zuständige Behörden für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sind in Deutschland: Bundesamt für Naturschutz (BfN), in Lettland: Dabas aizsardzības pārvalde (Naturschutzamt) |
Auf der Internetseite www.bfn.de finden Sie unter den Stichworten Artenschutz und CITES ausführliche Informationen zu artenschutzrechtlichen Erfordernissen. Der Schutzstatus einzelner Arten ist über www.wisia.de abrufbar, so dass geprüft werden kann, ob das Tier/die Pflanze artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt.
Haftungsausschluss
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Stand: Mai 2018