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Anzeige der Geburt eines deutschen Staatsangehörigen Anforderung einer deutschen Geburtsurkunde
Stand: Oktober 2024
Wenn Ihr Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren wurde (durch Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen), dann haben Sie die Möglichkeit, diese Geburt in Deutschland registrieren zu lassen und für Ihr im Ausland geborenes Kind eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen.
Wie dies funktioniert und welche Vorteile dies bringt, soll Ihnen dieses Merkblatt erläutern.
I. GRUNDSÄTZLICH
1. Muss ich die Geburt meines Kindes bei einer deutschen Behörde anzeigen, wenn es deutscher Staatsangehöriger ist? Bin ich verpflichtet, eine deutsche Geburtsurkunde für mein Kind ausstellen zu lassen?
Grundsätzlich nicht, denn anders als wenn die Geburt in Deutschland erfolgt wäre, besteht bei Auslandsgeburten keine Anzeigepflicht in Deutschland.
Die Geburtsanzeige ist jedoch empfehlenswert und unter Umständen entscheidend für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Ein im Ausland geborenes Kind, dessen deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Ausland haben, erwirbt nicht automatisch kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, es sei denn, es würde sonst staatenlos. Vermieden werden kann dies durch rechtzeitige Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland.
Eine Pflicht, bei der Anzeige eine deutsche Geburtsurkunde zu bestellen, besteht nicht. Eine lettische Geburtsurkunde mit einer deutschen Übersetzung oder in einer mehrsprachigen Version, die beim lettischen Standesamt erhältlich ist, reicht im Regelfall auch in Deutschland aus.
Wenn Sie sich für eine Geburtsanzeige, aber gegen die Bestellung einer Geburtsurkunde entscheiden, sollten Sie wissen, dass deutsche Geburtsurkunden auch jederzeit nachträglich beantragt werden können, wenn die Geburt in Deutschland einmal registriert ist.
2. Warum sollte ich eine Geburtsanzeige in Deutschland machen und welchen Vorteil bringt mir/meinem Kind eine deutsche Geburtsurkunde?
a) Namensführung: Oft entspricht die Namensschreibweise in einer lettischen Geburtsurkunde nicht dem Wunsch der Eltern (aus Charlotte wird z.B. Šarlote, aus Paul wird Pauls). In einer zusätzlichen deutschen Geburtsurkunde kann dies korrigiert werden. Bei der Geburtsanzeige wird durch eine Erklärung beider Eltern zum gewünschten Namen des Kindes die Namensführung nach deutschem Recht geprüft und festgestellt. Auch wenn die Eltern unterschiedliche Nachnamen haben, wird auf diesem Weg für den deutschen Rechtsbereich festgelegt werden, welchen Nachnamen das Kind führen soll.
b) Abstammung: Teilweise unterscheidet sich das Abstammungsrecht im Ausland von den deutschen Regelungen: Wer in Lettland als Vater eingetragen ist, muss zum Beispiel nicht zwingend auch nach deutschem Gesetz als Vater gelten. Eine Geburtsanzeige schafft Klarheit und eine deutsche Geburtsurkunde dient Ihnen und Ihrem Kind als Nachweis der Abstammung.
c) deutsche Staatsangehörigkeit: Ein im Ausland geborenes Kind, dessen deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Ausland haben, erwirbt nicht automatisch kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit tritt in dieser Fallkonstellation nur ein, wenn das Kind ansonsten staatenlos werden würde oder wenn innerhalb eines Jahres ein Antrag auf Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister gestellt wird. Diese Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei der Deutschen Botschaft eingereicht wird.
II. VORGEHENSWEISE
1. Wer kann die Geburt meines Kindes anzeigen?
a) der Vater oder die Mutter des Kindes, wenn er/sie Mitinhaber/in der elterlichen Sorge ist
b) das Kind, um dessen Geburt es sich handelt
c) der Ehegatte oder die Kinder des Kindes, um dessen Geburt es sich handelt
Ein Formular finden Sie hier
2. Wo ist die Geburt meines Kindes anzuzeigen?
Wenn einer der Elternteile in Deutschland wohnhaft ist oder seinen ständigen Aufenthalt dort hat, zeigen Sie die Geburt Ihres Kindes bei dem Standesamt des deutschen Wohnortes / Aufenthaltsortes an, falls aktuell kein Elternteil in Deutschland gemeldet ist, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnortes/ Aufenthaltsortes zuständig.
Waren beide Eltern noch nie in Deutschland gemeldet/ wohnhaft, wird die Geburt beim Standesamt I in Berlin registriert. Die Anzeige kann mündlich bei persönlicher Vorsprache oder schriftlich erfolgen.
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, die Geburtsanzeige persönlich in Deutschland aufzugeben, können Sie sich an die deutsche Botschaft wenden, die Ihre schriftliche Anzeige aufnimmt und weiterleitet. Auch für eine Beratung steht Ihnen die Botschaft zur Verfügung, beispielsweise wenn Sie vor der Abreise nach Deutschland sichergehen wollen, dass Sie alle nötigen Papiere zur dortigen Anzeige der Geburt vorbereitet haben.
3. Woher erhalte ich die deutsche Geburtsurkunde für mein Kind?
Direkt mit der Geburtsanzeige können auch eine oder mehrere Geburtsurkunden beantragt werden. Nachdem die Geburt registriert ist, werden diese von dem zuständigen Standesamt ausgestellt und Ihnen ausgehändigt.
Wenn Sie Ihre Geburtsanzeige über die Botschaft eingereicht haben, werden die beantragten Urkunden an die Botschaft gesandt, und Sie erhalten von hier Nachricht.
4. Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Frist zur Anzeige der Geburt Ihres Kindes existiert nicht. Eine Nachbeurkundung kann sogar noch erfolgen, wenn das Kind bereits volljährig ist. Bitte beachten Sie aber Pkt. 2 c) hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit – hier ist die Frist von einem Jahr zu beachten.
5. Welche Unterlagen muss ich bei Anzeige der Geburt meines Kindes im Regelfall
einreichen?
Formular „Geburtsanzeige“ (liegt in der Botschaft für Sie bereit und ist bei Ihrem Standesamt erhältlich)
Nachweis über die Geburt des Kindes (in Lettland die lettische Geburtsurkunde des Kindes, die Sie vom Standesamt des lettischen Geburtsortes erhalten.) Bitte beantragen Sie dort unbedingt die internationale Geburtsurkunde mit Übersetzung, da in der Urkunde der Nachname des Kindes ebenfalls in der Originalfassung wiedergegeben wird und nicht nur in der gesetzlich vorgeschriebenen lettisierten Form.)
- Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
- Reisepässe/Personalausweise beider Eltern
- Gegebenenfalls einen Nachweis über die Eheschließung der Eltern (Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch)
- Bei Eltern, die bei Geburt unverheiratet waren: einen Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft
- Bei zwischenzeitlicher Scheidung oder anderweitiger Auflösung der Ehe der Eltern oder eines Elternteils: einen Nachweis über die Auflösung (z.B. Scheidungsurteil, bei Scheidung im Ausland mit Anerkennungsvermerk der zuständigen deutschen Landesjustizverwaltung, Sterbeurkunde eines der Ehegatten)
- Weitere Urkunden können in Sonderfällen nötig werden – eine ausführliche Beratung erhalten Sie in der Botschaft.
- Sämtliche Urkunden benötigt das zuständige Standesamt in beglaubigter Kopie.
- Beglaubigte Kopien können bei der Botschaft gefertigt werden.
- Lettische Urkunden werden grundsätzlich nur mit Übersetzung durch einen offiziellen Übersetzer akzeptiert.
Sie erhalten alle Originalurkunden bei der Anmeldung zurück.
- Wenn Sie Urkunden aus einem anderen Staat als Lettland einreichen, erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld, welche Voraussetzungen für diese Urkunden bestehen, damit diese im deutschen Rechtsverkehr anerkannt werden (z. B. Legalisation, Apostille). Die deutsche Botschaft in dem Land, aus dem die Urkunden stammen, kann Ihnen dazu weiterführende Auskünfte geben.
- Wenn Sie eine Namenserklärung mit dem Antrag einreichen müssen auf dem Antrag die Unterschriften beider Eltern beglaubigt werden. Die Beglaubigung Ihrer Unterschriften erfolgt in der Botschaft und erfordert die persönliche Vorsprache beider Eltern.
6. Wie hoch sind die Gebühren für Geburtsanzeigen und damit verbundene Formalitäten?
Die Gebühren für die Bearbeitung der Geburtsanzeigen und die Ausstellung von Geburtsurkunden werden vom zuständigen Standesamt erhoben und Sie erhalten hierüber eine Kostenrechnung.
In der Botschaft fallen zusätzlich folgende Gebühren an:
- Beglaubigung von Fotokopien: ca. 26,-€
- Beglaubigung der Unterschriften mit Namenserklärung: ca. 80,-€
- Beglaubigung der Unterschriften ohne Namenserklärung: ca. 56,00 €
Die Gebühren können Sie bar oder per Kreditkartenzahlung (Visa, Mastercard) zahlen.
Haftungsausschluss
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.