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Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine)aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in derBundesrepublik Deutschland

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Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten deutschen Bestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen). Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige örtliche Fahrerlaubnisbehörde bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.

1. Benutzung ausländischer Führerscheine bei vorübergehenden Aufenthalten

Wenn Sie einen gültigen nationalen Führerschein besitzen, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse führen, für die der Führerschein ausgestellt ist. Eine Übersetzung des Führerscheins ist nicht erforderlich. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis sind auch in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

2.1 Auch wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, berechtigt Sie Ihre ausländische Fahrerlaubnis hier grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler reicht nicht.
Ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person - vereinfacht gesagt - dort, wo sie während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt.
Berufspendler begründen keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unter „Berufspendler“ ist der Inhaber eines ausländischen nationalen Führerscheins zu verstehen, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, aber wegen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses hier Kraftfahrzeuge führt und regelmäßig an seinen ausländischen Wohnsitz zurückkehrt.
Nicht zur Gruppe der Berufspendler gehören diejenigen Inhaber ausländischer Führerscheine, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, aber nur gelegentlich zu ihrem weiterbestehenden Familienwohnsitz im Ausland zurückkehren.

2.2 Besitzen Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw) oder D, D1, DE, D1E (Bus) ist folgende Einschränkung zu beachten:
Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E gilt in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers, eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum erteilt
wurde. Wäre danach Ihre Fahrerlaubnis mit dem Moment der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate im Inland fahren. Wegen der Verlängerung siehe Abschnitt 2.3.
Achtung, die Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer nach dem Recht des erteilenden Staates oder den deutschen Bestimmungen abgelaufen ist, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.

2.3 Droht Ihre ausländische Fahrerlaubnis abzulaufen oder ist sie nicht mehr gültig, erhalten Sie auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse. Für die Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw) und D, D1, DE, D1E (Bus) müssen Sie hierfür eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und ein Zeugnis über
ausreichendes Sehvermögen beibringen. Busfahrer, die 50 Jahre oder älter sind, müssen darüber hinaus durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass sie über ausreichende Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit verfügen.

2.4 Auch ohne besonderen Anlass können Sie Ihre gültige ausländische Fahrerlaubnis zu jedem Zeitpunkt in eine deutsche Fahrerlaubnis „umtauschen“.
Dem Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:
- amtlicher Ausweis über die Person des Antragstellers (Personalausweis oder
Reisepass),
- Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes,
- ein Lichtbild aus neuerer Zeit, das den Bestimmungen der Passverordnung ent-
spricht,
- das Original des ausländischen nationalen Führerscheins.
Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall die Beibringung eines Führungszeugnisses verlangen.
Bei der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis wird der ausländische Führerschein einbehalten und an die Stelle zurückgesandt, die ihn ausgestellt hat.
Nicht möglich ist der Umtausch einer ausländischen Erlaubnis für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen und ähnlicher Erlaubnisse.

2.5 Falls Sie Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1E, D oder DE erforderlich ist, sind die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) zu beachten. Für nähere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die örtliche Fahrerlaubnisbehörde.

3. Fehlen der Fahrberechtigung mit einem ausländischen Führerschein

Ihr Führerschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland,
- wenn er nicht mehr gültig ist,
- wenn die Fahrerlaubnis nicht mehr besteht,
- wenn es sich um einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein handelt,
- wenn Sie ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass Sie als Studierender oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
- wenn Ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist
- wenn Ihnen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
- solange Sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder wenn der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist,
- wenn Ihre EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaates zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist oder auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde oder
- wenn Sie zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates Ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass Sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben.

Achtung, das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist verboten und stellt eine Straftat dar!

4. Sonderregelungen für Studenten und Schüler
Allein der Besuch einer Universität oder Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Fahrerlaubnisse, die Studenten und Schüler während ihres Studienaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Heimatstaat erwerben, sind hier also gültig. Studenten und Schüler aus anderen Mitgliedstaaten können aber auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben, sofern sie sich hier mindestens sechs Monate aufhalten.
Dasselbe gilt umgekehrt für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn Sie für mindestens sechs Monate in einem anderen Mitgliedstaat eine Universität oder Schule besuchen.


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