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Merkblatt für die Beantragung eines Personalausweises

Artikel

Um einen Personalausweis zu beantragen, müssen Sie persönlich in der Konsularstelle der Botschaft vorsprechen. Minderjährige Personen unter 16 Jahren sind nicht berechtigt, eigenständig einen Personalausweis zu beantragen, müssen aber dennoch persönlich in der Botschaft erscheinen. Antragsteller sind in diesen Fällen die Sorgeberechtigten. Im Falle der Nichtanwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils, ist dessen schriftliche Zustimmung zum Antrag vorzulegen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

Der Personalausweis mit dem kontaktlosen, elektronischen Chip ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat. Auf Wunsch des Antragstellers können auf dem Chip des Personalausweises - neben dem Lichtbild - die Fingerabdrücke als weiteres biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden. Diese biometrischen Sicherheitsmerkmale dürfen nur von hoheitlichen Behörden (z.B. Grenzbeamten, Polizei) ausgelesen werden. Weiterhin kann der Personalausweisinhaber die elektronische Ausweisfunktion und damit die Unterschriftenfunktion nutzen.

Sie müssen bei Antragstellung eine Erklärung darüber abgeben, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Chip Ihres Personalausweises als zusätzliches biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden sollen oder nicht. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie keine Fingerabdrücke in den Personalausweis aufnehmen lassen.

Aktuelle Informationen zur Unterschriftenfunktion des Personalausweises sind im Internet auf der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) verfügbar.

Für alle Änderungsanträge, bei denen die Eingabe der Geheimnummer (PIN) erforderlich ist, muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Hierzu zählen insbesondere das Neusetzen der PIN (hierunter fällt auch das Ersetzen der erstmaligen Transport-PIN durch eine neue PIN) und das Entsperren eines Personalausweises.

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung eines Personalausweises

Zur Antragstellung bringen Sie bitte Ihren vollständig und leserlich ausgefüllten Antrag und ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild mit. Das Antragsformular und wichtige Informationen zu biometrietauglichen Lichtbildern finden Sie unter www.riga.diplo.de. Außerdem legen Sie bitte die folgenden Unterlagen (im Original oder in beglaubigter Kopie) vor:

  • bisheriger deutscher Pass oder Personalausweis
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • Melde- oder Abmeldebescheinigung Ihres aktuellen oder letzten Wohnsitzes in Deutschland
  • lettische Meldebescheinigung
  • Auszug aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde (falls Sie verheiratet sind oder waren)
  • Scheidungsurteil oder -urkunde (falls Sie Ihren Geburtsnamen wieder annehmen möchten)
  • ggf. Bescheinigung über die Namensführung (Hinweise im Merkblatt „Deutsches Namensrecht“)
  • ggf. Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde
  • ggf. Urkunde über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder ein von einem anderen Staat ausgestelltes Reise- oder Ausweisdokument
  • ggf. Beibehaltungsgenehmigung einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde
  • bei Verlust oder Diebstahl: Verlustanzeige von der Polizei
  • ggf. Promotionsurkunde, falls die Eintragung eines Doktortitels gewünscht wird

Minderjährige Antragsteller legen bitte neben den o. g. Dokumenten zusätzlich die folgenden Unterlagen – ebenfalls im Original oder in beglaubigter Kopie – vor:

  • aktueller Reisepass/Personalausweis der Mutter
  • aktueller Reisepass/Personalausweis des Vaters
  • Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder Heiratsurkunde der Eltern (falls die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren)
  • Vaterschaftsanerkennung (falls die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren)
  • ggf. Staatsangehörigkeitsausweise oder Einbürgerungsurkunden der Eltern
  • ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht durch Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil der Eltern oder Sterbeurkunde eines verstorbenen Elternteils

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich werden.

Gebühren

Die Gebühren sind bei Antragstellung in Landeswährung zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle der Botschaft zu entrichten. Außerhalb der Eurozone ist eine Zahlung in Euro leider nicht möglich. Eine Zahlung kann auch per Kreditkarte (MasterCard, Visa) erfolgen.

Personalausweis für Antragsteller ab 24 Jahre (Gültigkeit: zehn Jahre)

58,80 Euro

Personalausweis für Antragsteller unter 24 Jahre (Gültigkeit: sechs Jahre)

52,80 Euro

Änderung der PIN

Entsperren des Personalausweises

Jeweils
12,00 Euro

Falls die Botschaft Riga nicht für Sie zuständig sein sollte (z. B. weil Sie in Deutschland gemeldet sind), werden zusätzlich zu den o. g. Gebühren (außer dem Entsperren des Personalausweises) ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe von 13 Euro sowie ggf. Auslagen fällig. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines Personalausweises verlängert sich, da die Botschaft zunächst die Ermächtigung von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Personalausweisbehörde einholen muss.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht und die Gebühren gezahlt worden sind. Die Bearbeitungsdauer für Personalausweise beträgt sechs bis acht Wochen.

PIN-Brief

Jeder Antragsteller, der bei Antragstellung älter als 15 Jahre und 9 Monate ist, erhält von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält.

Sind Sie in Deutschland abgemeldet und wohnen Sie in Lettland, können Sie den PIN-Brief entweder direkt an Ihre Auslandsadresse oder an die Botschaft Riga schicken lassen.

Sind Sie noch in Deutschland gemeldet, können Sie den PIN-Brief entweder direkt an Ihre Meldeadresse in Deutschland oder an die Botschaft Riga schicken lassen.

Wird der PIN-Brief nicht direkt an den Antragsteller, sondern an die Konsularstelle der Botschaft geschickt, kann der PIN-Brief grundsätzlich nur persönlich an den Ausweisinhaber ausgehändigt werden. Die Ausgabe an eine Person mit Abholvollmacht ist unzulässig. Eine postalische Weiterleitung des PIN-Briefs im Ausland durch die Konsularstelle der Botschaft kann nur bei Erstattung der Auslagen und Übernahme des Versandrisikos durch den Antragsteller erfolgen.

Abholung

Der Personalausweis darf nur ausgegeben werden, wenn Sie der Konsularstelle der Botschaft gegenüber bestätigen, den vorgenannten PIN-Brief erhalten zu haben. Falls Sie keinen PIN-Brief erhalten haben, können Sie alternativ darauf bestehen, einen neuen Personalausweis zu bestellen.

Ihren Personalausweis und ggf. PIN-Brief können Sie werktags in der Zeit von 08:30 bis 11:30 Uhr persönlich in der Konsularstelle der Botschaft abholen. Bitte bringen Sie hierzu Ihren bisherigen Personalausweis (oder Reisepass, falls Sie bisher noch keinen Personalausweis haben) mit. Wenn der Personalausweis und der PIN-Brief gemeinsam abgeholt werden, trägt der Ausweisinhaber das Risiko, dass er zum gleichen Zeitpunkt sowohl den Ausweis als auch die Geheimnummer mit sich führt.

Haftungsausschluss

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Stand: Februar 2019

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