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Merkblatt über die Beantragung eines Führungszeugnisses für Personen, die außerhalb derBundesrepublik Deutschland wohnen
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt.
Zuständige Stelle
Der Antrag kann bei persönlichem Erscheinen, in einfacher Schriftform oder online bei der Registerbehörde unter den nachstehenden Anschriften gestellt werden:
Bei persönlichem Erscheinen:
Bundesamt für Justiz – Besucherservice
Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag: 7:30 Uhr – 16:00 Uhr;
Freitag: 7:30 Uhr – 14:00 Uhr
Bei schriftlicher Antragstellung:
Bundesamt für Justiz
Referat IV 2
53094 Bonn
Online: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Identitätsnachweis
Die den antragstellende Person hat ihre Identität nachzuweisen. Wird ein schriftlicher Antrag gestellt, müssen die Personendaten und die Unterschrift amtlich bestätigt sein.
Eine solche amtliche Bestätigung kann in Lettland durch die Deutsche Botschaft in Riga oder durch einen lettischen Notar erteilt werden. Die dafür anfallenden Gebühren sind unabhängig von den Gebühren für das Führungszeugnis zu zahlen. Bei der Botschaft betragen diese 34,00 Euro und sind in bar oder per Kreditkarte bei der Vorsprache zu entrichten.
Inhalt des Antrags
Der Antrag muss die vollständigen Personendaten und die Unterschrift der betroffenen Person enthalten. Auch ist eine Anschrift für die Versendung des Führungszeugnisses anzugeben. Nutzen Sie das Antragsformular, das auf der Webseite des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) in Deutsch, Englisch und Französisch erhältlich ist. Dieses liegt auch in der Botschaft vor.
Vertretung bei der Antragsstellung
Die betroffene Person kann sich bei der Antragstellung nicht durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z.B. Minderjährige), so ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so ist nur ihre gesetzliche Vertretungsperson antragsberechtigt.
Erhältliche Sprachfassung
Das Antragsformular ist in Deutsch, Englisch und Französisch erhältlich (www.bundesjustizamt.de). Das Führungszeugnis selbst wird nur in deutscher Sprache erteilt. Eine gegebenenfalls gewünschte Übersetzung ist von der den antragstellenden Person selbst zu veranlassen.
Unterschied zwischen Privatführungszeugnis und Behördenführungszeugnis
Ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) wird nur an die antragstellende Person persönlich übersandt. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis), wird direkt an die Behörde übersandt. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
Wohnt die den antragstellende Person im Ausland, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an die Botschaft zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland darf die Einsicht nur der Antrag stellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, von der amtlichen Vertretung zu vernichten.
Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses
Die Gebühr für jedes Führungszeugnis beträgt 13 €. Die Zahlung kann durch Überweisung auf das nachstehende Konto des Bundesamts für Justiz erfolgen:
Deutsche Bundesbank - Filiale Köln -
IBAN-Nr.: DE49370000000038001005
BIC/Swift-Nr.: MARKDEF1370
Bei Überweisungen ist die Durchschrift des Überweisungsauftrags gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses an das Bundesamt für Justiz zu senden.
Als Verwendungszweck ist entweder das Aktenzeichen des Vorgangs (falls bekannt) und/oder der Vor- und der Nachname der Antrag stellenden Person anzugeben.
Das Führungszeugnis kann erst nach Eingang der Gebühr oder Vorlage des Zahlungsnachweises erteilt werden (§ 7 Abs. 2 JVKostO).
Apostillen für Führungszeugnisse
Für die Verwendung des Führungszeugnisses in Lettland ist keine Apostille erforderlich. Beachten Sie hierzu bitte die Informationen zum Stichwort „Apostille“.
Haftungsausschluss
Diese Informationen beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird.