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Merkblatt zum Urkundenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland
Wer amtliche Urkunden eines fremden Staates in Deutschland vorlegen möchte - oder umgekehrt - sollte vorher wissen, unter welchen Voraussetzungen diese Dokumente anerkannt werden. Dieses Merkblatt informiert Sie über das Verfahren für den Urkundenverkehr zwischen Lettland und Deutschland.
Seit dem 16.02.2019 sind aufgrund der EU-Verordnung 2016/1191 bestimmte in Lettland ausgestellte öffentliche Urkunden (siehe dazu Artikel 2 der Verordnung) in Deutschland ohne Weiteres anzuerkennen. Einer Apostille bedarf es daher nicht mehr.Nach wie vor ist es aber möglich, eine Apostille auf einer lettischen Urkunde anbringen zu lassen.
Apostillen für lettische Urkunden erhalten Sie bei der Konsularabteilung des lettischen Außenministeriums:
Elizabetes iela 57
Rīga, LV-1050
Tel.: +371 67 01 63 64
Fax: +371 67 82 82 74
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
Montag 09:00 Uhr - 18:00 Uhr
Dienstag bis Freitag 9:00 Uhr - 15:00 Uhr
Die Bearbeitung dauert normalerweise zwei Arbeitstage, in dringenden Fällen kann sie gegen Zahlung einer Express-Gebühr auf 2 Stunden beschleunigt werden.
In manchen Fällen sind auf den Urkunden Vorbeglaubigungen notwendig, insbesondere bei wiederholt ausgestellten Urkunden. Diese holt die Konsularabteilung des lettischen Außenministeriums auf Wunsch für Sie ein. Um die Bearbeitung zu beschleunigen, können Sie die Vorbeglaubigungen auch selber einholen. Erfragen Sie bitte vorab bei der Konsularabteilung des lettischen Außenministeriums, ob eine Vorbeglaubigung auf Ihren Unterlagen notwendig ist und wo Sie diese erhalten können.
Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Stand: Februar 2019