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Merkblatt Eheschließung in Lettland

Artikel

heSie möchten als deutsche(r) Staatsangehörige(r) in Lettland die Ehe schließen? Dieses Merkblatt hilft
Ihnen bei den Vorbereitungen und Behördengängen, kann jedoch eine ausführliche Beratung durch den
für Ihre Eheschließung zuständigen Standesbeamten oder Geistlichen nicht ersetzen.

Allgemeines:

Zuständig für alle Fragen, welche die Eheschließung betreffen, ist in Lettland das
Departement für standesamtliche Angelegenheiten
des Justizministeriums der Republik Lettland
Čaka Str. 38a, Riga, LV-1011
Tel: 00371 /67226222
E-Mail: dzimts.dep@tm.gov.lv

In Lettland kommt eine Ehe zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten oder vor
einem Geistlichen der evangelisch-lutherischen, katholischen, methodistischen, baptistischen,
adventistischen oder jüdischen Konfession geschlossen wurde. Auch wenn die Eheschließung nicht
vor dem Standesbeamten erfolgt, so hat der Geistliche, welcher die Trauung vornimmt, dieses in
Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Standesamt zu tun, welches zunächst unbedingt
konsultiert werden sollte.

Form der Eheschließung:

Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich erscheinen
und erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Anwesenheit von zwei volljährigen Zeugen
ist erforderlich.
Die Eheschließung vor einem Geistlichen erfolgt nach den Vorschriften der jeweiligen Konfession und
wird dann beim zuständigen Standesamt durch den Geistlichen registriert.

Bestimmung des Ehenamens:

Nach dem lettischen Namensrecht kann zum gemeinsamen Ehenamen der Geburtsname der Frau oder
der Geburtsname des Mannes bestimmt werden. Der Geburtsname, der nicht zum Ehenamen bestimmt
wurde, oder der z.Zt. der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name kann dem
Ehenamen beigefügt werden. Die Ehegatten können jedoch auch ihren zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen nach der Eheschließung weiterführen, so dass es keinen gemeinsamen
Familiennamen gibt.

Aufgebot

Vor der Eheschließung ist das Aufgebot zu bestellen. Nach Ablauf einer Frist von einem Monat kann,
und innerhalb von sechs Monaten ab Aufgebotsbestellung muss die Ehe geschlossen werden.

Beizubringende Unterlagen

Nach Auskunft des Standesamtdepartements sind folgende Unterlagen von beiden Verlobten
vorzulegen:
a.) Reisepass, Personalausweis
b.) vom deutschen Verlobten ein Ehefähigkeitszeugnis, erhältlich vom deutschen Standesamt

Zusätzliche Unterlagen bei Verlobten, die beschränkt geschäftsfähig sind:

a.) minderjährige Verlobte benötigen eine schriftliche Einwilligungserklärung der Eltern, bzw. des
Sorgeberechtigten, des Vormunds oder des Vormundschaftsgerichts

Zusätzliche Unterlagen bei Verlobten, die verheiratet gewesen sind:

a.) Sterbeurkunde des Ehepartners oder
b.) Scheidungsurteil

Können Unterlagen nicht beigebracht werden, muss eine Bescheinigung des Gerichts, welches diese
Tatsache bestätigt, vorgelegt werden.

Die Botschaft weist darauf hin, dass alle für die Eheschließung notwendigen Unterlagen in
beglaubigter Kopie mit beglaubigter lettischer Übersetzung vorgelegt werden müssen.

Nach der Eheschließung sollte die lettische Heiratsurkunde der Konsularabteilung im
Außenministerium der Republik Lettland, Elizabetes iela 57, 1. Stock, Riga, LV-1050, vorgelegt
werden. Dort wird sie mit einer Apostille versehen, um eine Verwendung der Urkunde in Deutschland
zu ermöglichen. Eine Legalisation der Urkunde durch die Deutsche Botschaft in Riga entfällt.
Beachten Sie auch das Merkblatt der Botschaft zum Thema „Anerkennung lettischer
Personenstandsurkunden“, welches Sie auf der Homepage der Botschaft unter www.riga.diplo.de „A-
Z Konsularservice“ erhalten können.
Falls Ihr(e) Ehepartner(in) nach der Eheschließung mit Ihnen nach Deutschland reisen soll und ein
Visum benötigen sollte, erkundigen Sie sich bitte frühzeitig bei der Visastelle der Botschaft nach den
Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums. Lettische Staatsangehörige brauchen kein Visum zur
Einreise nach Deutschland, sondern melden einfach ihren Wohnsitz in Deutschland bei der
Meldebehörde an.

Formulare

Formular - Ehefähigkeitszeugnis

Formular - Namenserklärung Ehegatten

Formular - Beurkundung einer Auslandseheschließung

Haftungsausschluss

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt
der Abfassung des Artikels. Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen
werden.

Stand: August 2018

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