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Informationen zur Gültigkeit deutscher Führerscheine in Lettland

Artikel

Zuständige Behörden für Führerscheinangelegenheiten

Grundsätzlich sind die deutschen Fahrerlaubnisbehörden für alle Fragen bezüglich der Gültigkeit
von deutschen Führerscheinen zuständig. Dieses Merkblatt soll lediglich einen groben Überblick
geben und kann die Beratung durch die zuständige Stelle nicht ersetzen. Die für Sie zuständige
deutsche Behörde finden Sie auf der Seite des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes.

Liegt Ihr Wohnsitz in Lettland, ist für die Neuausstellung oder Umschreibung Ihres Führerscheins
die lettische Straßenverkehrsbehörde CSDD zuständig. Die Anschrift der für Ihren Wohnsitz
zuständigen Stelle finden Sie unter: www.csdd.lv

Verschiedene deutsche Führerscheinarten

Zum 01.01.1999 ist in Deutschland der Führerschein im Scheckkartenformat eingeführt worden.
Seitdem geben die deutschen Fahrerlaubnisbehörden ausschließlich Führerscheine nach diesem
Muster aus.

Vor dem 01.01.1999 ausgestellte deutsche Führerscheine, auch die der ehemaligen DDR, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und
Infrastruktur.

Ein Umtausch der früheren Führerscheinformate gegen einen neuen Führerschein im
Scheckkartenformat ist möglich, grundsätzlich aber nicht erforderlich. Zuständig dafür ist die
Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnsitz, bei lettischem Wohnsitz die lettische
Straßenverkehrsbehörde CSDD.

Werden deutsche Führerscheine in Lettland anerkannt?

Gültige deutsche Führerscheine, auch die der ehemaligen DDR, werden in Lettland grundsätzlich
anerkannt.

Führerscheine, deren Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die nationalen
Klassen T und L müssen in anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht anerkannt werden.
Andere Mitgliedstaaten müssen die Gültigkeit auch nicht anerkennen, wenn der Führerschein
beispielsweise während einer laufenden Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wurde.

Über eventuelle Einschränkungen und weitere Erfordernisse informieren Sie sich bei der
zuständigen lettischen Stelle, dem CSDD.

Ich bin in Lettland und habe meinen deutschen Führerschein verloren bzw. er wurde
gestohlen. Was ist zu tun?

Grundsätzlich ist stets der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes für die Erteilung des
nationalen und Internationalen Führerscheins sowie für die Ersatzausstellung zuständig.

Haben Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in
Deutschland, ist die zuständige deutsche Behörde Ihr Ansprechpartner. Liegt ihr ordentlicher
Wohnsitz in Lettland, müssen Sie sich an die lettischen Behörden wenden. Sie benötigen dann
jedoch einen Nachweis über den Umfang Ihrer Fahrerlaubnis. Diesen erhalten Sie bei der
Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren verloren gegangenen Führerschein ausgestellt hatte bzw. bei der
Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr letzter ordentlicher Wohnsitz in
Deutschland lag.

Eine Ausnahme gilt nur für Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuches einer
Hochschule oder Schule in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat aufhalten. Sie behalten gemäß §
7 Abs. 2 FeV ihren Wohnsitz im Inland und können sich zwecks Ersatzausstellung an die für ihren
Wohnort zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde wenden. Ein Nachweis über den Verlust oder
Diebstahl ist dabei zwingend vorzulegen.

Die Botschaft besitzt keine eigenen fahrerlaubnisrechtlichen Kompetenzen. Bei der Botschaft
erhalten Sie jedoch auf Wunsch bei Verlust oder Diebstahl Ihres Dokuments die zur
Neubeantragung gegebenenfalls erforderlichen Beglaubigungen oder können eidesstattliche
Versicherungen abgeben. Dafür fallen Gebühren nach der Auslandskostenverordnung an. Darüber
hinaus können Sie die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland bitten, einen neu
ausgestellten Führerschein zwecks Aushändigung an die Botschaft zu übersenden.

Haftungsausschluss

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Stand: September 2018

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